Reiseveranstalter können nur in begründeten Ausnahmefällen eine höhere Anzahlung als 20 Prozent des Reisepreises unmittelbar nach Buchung verlangen. Ebenso können sie nicht bereits früher als 30 Tage vor Reiseantritt den kompletten Reisepreis verlangen.
In den Geschäftsbedingungen mehrerer Unternehmen waren Regelungen hinsichtlich der Anzahlung des Reisepreises direkt nach Buchung und des restlichen Reisepreises enthalten. Zudem gab es Regelungen bezüglich der Entschädigungsleistung, die Kunden im Falle des Rücktritts vom Vertrag vor Reisebeginn zahlen mussten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen war dagegen vorgegangen.
Der Bundesgerichtshof entschied wie die Vorinstanzen im Sinne der Verbraucherschützer. Bei den Unternehmen handele es sich um Reiseveranstalter, deren Klauseln in dem beanstandeten Rahmen unwirksam seien. Zwar sei – nicht zuletzt aufgrund der durch Reiseveranstalter zu leistenden Sicherheiten gegen einen Zahlungsausfall ihrer Kunden – eine vollständige Zahlung des Reisepreises vor Beendigung der Reise grundsätzlich erlaubt. Allerdings sei eine höhere als die bisher vom Bundesgerichtshof als zulässig erachtete 20-prozentige Anzahlung nur dann gerechtfertigt, wenn der Veranstalter dadurch keinen Liquiditätsvorteil erhalte, sondern im Zusammenhang mit der konkreten Reise entstehende eigene Aufwendungen abdecken oder fällige Forderungen Dritter bedienen müsste.
Zudem seien die pauschalierten gestaffelten Stornoentgelte der Veranstalter in dieser Form nicht zulässig und ebenso wenig die Forderung einer Komplettzahlung des Reisepreises früher als 30 Tage vor Reiseantritt (siehe auch Az. X ZR 13/14, X ZR 147/13 vom gleichen Tage).
Datum der Urteilsverkündung: 09.12.2014