Datum: 05.09.2019

Zur Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren

Urteil des EuGH vom 05.09.2019 (C-28/18)

urteile-vzbv-fotolia 45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren darf nicht vom Bestehen eines Inlandswohnsitzes abhängig gemacht werden.

Der Kläger, der österreichische Verein für Konsumenteninformation, hatte vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn bemängelt. Diese regelte, dass bei Buchungen über die Website der Deutschen Bahn nur dann im SEPA-Lastschriftverfahren bezahlt werden kann, wenn die zahlende Person einen Wohnsitz in Deutschland hat. Das österreichische Gericht möchte vom EuGH wissen, ob eine solche Vertragsklausel zulässig ist.

Der EuGH sieht einen Verstoß gegen europäisches Recht. Durch die Regelung der Deutschen Bahn werde zusätzlich zu der Erfordernis eines Wohnsitzes auch der Mitgliedsstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen sei. Eine solche Regelung kann von der Deutschen Bahn als Lastschriftempfänger nicht wirksam getroffen werden, weil dem die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften entgegenstehe. Diese Regelung diene dazu, dass Verbraucher innerhalb der Europäischen Union nur ein einziges Zahlungskonto nutzen müssen. Wenn demnach ein SEPA-Lastschriftverfahren angeboten wird, muss dies auch für Verbraucher mit Wohnsitz im europäischen Ausland nutzbar sein. Dies ist auch unabhängig davon, ob andere Zahlungsalternativen angeboten werden.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 05.09.2019

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: