Datum: 02.07.2019

Zur Verwirkung des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensvertrag

Urteil des AG Dortmund vom 02.07.2019 (425 C 2560/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei einem Widerruf eines Darlehensvertrages liegt mehr als fünf Jahre nach einer vorzeitigen Kreditrückzahlung eine Verwirkung des Widerrufsrechts vor.

Zwischen den Parteien ist im Jahre 2012 ein Darlehensvertrag geschlossen worden. Die vereinbarte Kreditlaufzeit betrug 60 Monate und sollte zum Juni 2017 enden. Es wurde im März 2013 vorzeitig zurückgeführt. Mit Schreiben vom Mai 2018 widerriefen die Kläger, zwei Verbraucher, gegenüber der Beklagten, einem Kreditinstitut, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte lehnte den Widerruf ab. Die Kläger erklärten daraufhin gegenüber der Beklagten die Aufrechnung bezüglich der gegenseitigen Ansprüche von Darlehensnehmer und Darlehensgeber und forderten die Beklagte auf, den nach der Aufrechnung bestehenden Restanspruch zu zahlen.

Das AG Dortmund lässt es dahinstehen, ob die Kläger den Darlehensvertrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist widerrufen haben und ob die erteilte Widerrufsinformation richtig war. Ein den Klägern unter Umständen zustehendes Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Ausübung nach Ansicht des Gerichts bereits verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zwischen Vertragsschluss im Jahr 2012 und Widerruf im Jahr 2018 lagen fünf Jahre und elf Monate. Der Vertrauenstatbestand der Kläger weist im Vergleich zu dem der Beklagten eine deutlich geringere Intensität auf. Das Vertrauen der Beklagten ist auch schutzwürdig. Ein Vertrauen darauf, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden, konnte die Beklagte zwar nicht bereits aus dem Umstand herleiten, dass diese sich während der gesamten Laufzeit der Darlehensverträge vertragstreu verhielten, indem sie ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, die vereinbarten Zins- und Tilgungsraten zu erbringen. Denn allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, bilden. Dies ergibt sich hier aus dem Umstand, dass die Kläger das Darlehen vorzeitig an die Beklagte zurückgeführt haben. Aufgrund dieser vorzeitigen Vertragsabwicklung kann die Bank in besonderem Maße davon ausgehen, dass auch der Darlehensnehmer das Vertragsverhältnis als endgültig abgeschlossenen Vorgang betrachtet und nicht später seinen Bestand als solchen rückwirkend in Frage stellen will.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 02.07.2019

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