Datum: 21.12.2010

Kein einseitiges Anpassungsrecht der Bank bei unwirksamer Zinsklausel

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 21.12.2010 (XI ZR 52/08)

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Eine Bank kann bei einer unwirksamen Zinsklausel langfristiger Sparverträge (hier: 15 Jahre) nicht einseitig die Zinsen anpassen. Auf die berechtigten Interessen der Sparer ist Rücksicht zu nehmen, wobei die "Zeitreihe WZ9816" der Deutschen Bundesbank bei komplett zu Beginn eingezahlten Verträgen nicht verwendbar ist, da sie die Verbraucher benachteiligt.

Eltern hatten für ihre Kinder langfristige Sparverträge (jeweils 15 Jahre) mit Zinsanpassungsklauseln und Kündigungsmöglichkeit (48 Monate Kündigungsfrist) abgeschlossen. Eines der Kinder hatte sich nach Ende der Vertragslaufzeit gerichtlich gegen die seiner Meinung nach zu geringen Zinsen zur Wehr gesetzt.

Der Bundesgerichtshof urteilte in letzter Instanz zu Gunsten der Verbraucherin. Wegen der Unwirksamkeit der Zinsklausel habe die Bank kein einseitiges Anpassungsrecht. Bereits die ursprüngliche Regelung benachteilige die Kunden unangemessen. Sie müsse nun vielmehr durch das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung präzisiert werden, wobei Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Zinsänderungen nachvollziehbar gestaltet sein müssten. Insbesondere sei die angewandte "Zeitreihe WZ9816" für die Zinsanpassung ungeeignet, da sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten der Sparverträge, insbesondere der Laufzeit, Rechnung trage und einseitig das Bankeninteresse berücksichtige. Der Referenzzins habe sich grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren Ebenso wenig sei der Bank eine gleichbleibende Marge auf den Referenzzinssatz zuzugestehen.

Die Sache wurde zunächst an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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Datum der Urteilsverkündung: 21.12.2010

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