Datum: 06.04.2006

BGH: Klingelton-Werbung in Jugendzeitschrift ist wettbewerbswidrig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 06.04.2006 (I ZR 125/03), rechtskräftig

Eine an Minderjährige gerichtete Werbung für Handyklingeltöne, in der nur der Minutenpreis angegeben wird, ein Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch entstehenden Kosten aber fehlt, ist wettbewerbswidrig. Mit diesem Urteil endete ein über vier Jahre dauerndes Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen den Klingeltonanbieter INA Germany AG. Der BGH bestätigte die Auffassung des vzbv und der Vorinstanzen, dass die beanstandete Werbung wegen Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen wettbewerbswidrig ist.

Nach § 4 Nr. 2 UWG sind Wettbewerbshandlungen unter anderem dann unlauter, wenn sie geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Durch diese Bestimmung sollen besonders schutzwürdige Verbraucher wie Minderjährige vor der Ausnutzung der Unerfahrenheit durch Dritte bewahrt werden. Damit sind bei der Bewertung einer an Minderjährige gerichteten Werbung grundsätzlich strengere Maßstäbe anzulegen als gegenüber einem erwachsenen Durchschnittsverbraucher.

Voraussetzung für den besonderen Schutz sei, dass sich die Werbung - zumindest auch - gezielt an Kinder oder Jugendliche richte. Dies sei bei einer in der Zeitschrift "BRAVO Girl" veröffentlichten Anzeige der Fall, so das Gericht. Kernzielgruppe dieser Zeitschrift seien nach der redaktionellen Konzeption Personen zwischen 12 und 14 Jahren. Der Umstand, dass die Werbeanzeige auch in anderen Werbeträgern veröffentlicht werde, die sich nicht gezielt an Minderjährige richten, stehe dem nicht entgegen.

Der BGH stellte aber klar, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen durch Werbung unlauter ist. Maßgeblich sei insoweit, ob und inwieweit sich die Unerfahrenheit des Minderjährigen auf die Entscheidung über das Angebot auswirke. Minderjährige seien weniger in der Lage, die durch die Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten. Daher müsse Kindern und Jugendlichen ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukämen.

Dies hat das Gericht bei der Werbung des Klingeltonanbieters nicht für ausreichend erachtet. So sei für die Nutzer des Angebots nicht überschaubar, welche Kosten auf sie zukämen, da ihnen die maßgebliche Dauer des Ladevorgangs unbekannt sei und dieser zudem von der Geschicklichkeit des Benutzers abhänge. Anders als bei normalen Telefongesprächen seien die Kosten auch nicht beherrschbar. Denn es erscheine wenig sinnvoll, den Ladevorgang nach Überschreitung einer bestimmten Dauer abzubrechen, weil in einem solchen Fall die angefallenen Gebühren zu bezahlen seien, ohne dass eine Gegenleistung erlangt werde. Besonders schwer wiegt nach Auffassung des Gerichts, dass der Kunde erst durch die spätere Abrechnung seine tatsächliche finanzielle Belastung erfährt.

Datum der Urteilsverkündung: 06.04.2006

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Urteil des Bundesgerichtshofes | Az. I ZR 125/03

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