Im Rechtsstreit um unlautere Werbung auf der Webseite slimsticks-abo.de hat das Landgericht Aachen im Sinne der Verbraucher entschieden. Das Gericht folgte der Ansicht der Verbraucherzentralen und untersagt eine bestimmte Werbepraxis auf der Webseite, weil diese als „irreführend“ zu bewerten sei. Das Gericht weist die Argumentation des Anbieters, nicht verantwortlich zu sein, eindeutig zurück. Der Anbieter war im Frühwarnnetzwerk des Marktwächters Digitale Welt aufgefallen. Dort nahmen im vergangenen Jahr Verbraucherbeschwerden aus fast dem gesamten Bundesgebiet zu.
2016 mahnte das Marktwächterteam des Verbraucherzentrale Bundesverbands die Payplus GmbH wegen fragwürdiger Werbung im Internet ab. Zuvor warnte bereits die Verbraucherzentrale Brandenburg öffentlich vor dem auffälligen Anbieter. Hintergrund war, dass Verbrauchern auf einer Webseite mit Nahrungsergänzungsmitteln bei Bestellung eines Testpakets des Produkts Slimsticks ein Bluetooth Fitnessband gratis versprochen wurde. Dass das Fitnessarmband nur dann ausgeliefert wird, wenn sich der Besteller auf ein 90-Tage-Abonnement des Nahrungsergänzungsmittels einlässt und dafür insgesamt 149,70 Euro bezahlt, wurde allerdings erst bei genauem Hinschauen deutlich. Dies hielten die Verbraucherschützer für unzumutbar und mahnten daher ab. Die Payplus GmbH argumentierte dagegen, dass sie nicht Betreiberin der Webseite sei und daher nicht in Anspruch genommen werden könne. Dies sah das Gericht jedoch anders.
Auch der Domaininhaber kann Haftbar sein
Betreiber der Webseite slimsticks-abo.de ist eine in den Niederlanden ansässige Firma. Die Payplus GmbH ist als Domaininhaberin bei der Registrierungsstelle DENIC zu finden. Das auf der Webseite verkaufte Nahrungsergänzungsmittel ist zudem erkennbar ein Produkt des verklagten Unternehmens Payplus. Auch die dort angegebenen Fax- und Telefonnummern sind identisch mit denen der Beklagten. Für das Gericht sprechen die Indizien dafür, dass die Payplus GmbH in Wirklichkeit Betreiberin ist.
„Auch unabhängig von dem tatsächlichen Betreiber kann der Domaininhaber haften. Beispielsweise dann, wenn dieser Kenntnis von der irreführenden Werbepraxis hat und nicht sein Möglichstes tut, um eine solche Rechtsverletzung zu unterbinden“, erklärt Maike Lück, Rechtsreferentin Marktwächter Digitale Welt der Verbraucherzentrale Brandenburg. Das Landgericht Aachen zieht deswegen auch die Payplus GmbH als Domaininhaberin zur Verantwortung. Denn spätestens mit der Abmahnung gegenüber der Payplus GmbH waren ihr die Rechtsverletzungen auf der Webseite bekannt. In der Urteilsbegründung macht das Gericht deutlich, dass die Payplus GmbH notfalls den Pachtvertrag mit der in den Niederlanden ansässigen Firma hätte kündigen und damit den Zugriff zur Webseite unterbinden müssen. Da dies nicht geschehen ist, sei die Payplus GmbH selbst für eine solche Rechtverletzung zur Verantwortung zu ziehen und müsse dafür sorgen, dass die irreführende Werbung unterlassen wird.
„Es kann mitunter schwierig sein, den wahren Betreiber einer Webseite zu ermitteln. Verbraucher können dadurch ungehindert rechtswidrigen Inhalten ausgesetzt sein. Umso erfreulicher ist, dass wir mit diesem Urteil den Domaininhaber in die Pflicht nehmen können, um den Verbraucher besser zu schützen“, so Lück.
Landgericht Berlin, Urteil vom 27.01.2017- Az 42 O 127/16 -, rechtskräftig