Datum: 16.10.2018

Drohende Erosion im Datenschutzrecht: Vorstoß aus Bayern verhindern

Statement von Klaus Müller, Vorstand des vzbv, zur Klagebefugnis von Verbraucherverbänden

Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Foto: Gert Baumbach - vzbv

Quelle: Gert Baumbach - vzbv

Das Land Bayern hat im Bundesrat einen Antrag für das Bundesratsplenum am 19. Oktober eingebracht, wonach es Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden nicht mehr möglich sein soll, Verstöße gegen das Datenschutzrecht nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) vor Gericht zu bringen. Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), fordert die Landesregierungen auf, den bayerischen Vorschlag bei der Abstimmung im Bundesrat abzulehnen:

„Der vzbv nutzt seine Klagebefugnis im Datenschutzrecht, um die Persönlichkeitsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu schützen. Wir verhindern so aber auch, dass Unternehmen wirtschaftliche Vorteile aus Verstößen gegen das Datenschutzrecht ziehen können. So geschehen beispielsweise im Falle von Facebook und seiner umstrittenen „Freunde finden“-Funktion: Hier hatte der vzbv erfolgreich bis zum Bundesgerichtshof geklagt.
Der Vorschlag aus Bayern würde die datenschutzrechtliche Klagebefugnis von Verbraucherverbänden deutlich einschränken. Die Menschen in Deutschland beschweren sich zu Recht darüber, dass Digitalunternehmen immer wieder Marktmacht und Gewinne aus der Verletzung von Rechtsvorschriften ziehen können. Es wäre deshalb vollkommen widersinnig, würde jetzt ein Klagerecht abgeschafft werden, das genau das verhindern soll. Der Vorschlag wird mit dem Argument begründet, man wolle einen Missbrauch der Klagebefugnis verhindern. Tatsächlich würde damit aber den großen Digitalkonzernen ein Signal gesendet, dass sie es mit der Einhaltung des Datenschutzrechts nicht so genau nehmen müssen. Die Regierungen der Bundesländer dürfen dies nicht zulassen. Sie müssen im Sinne der Menschen in ihrem Land abstimmen und den Vorschlag aus Bayern ablehnen.“

Zum Hintergrund: Die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden im Datenschutzrecht hat zwei Säulen: Nach dem Unterlassungsklagengesetz können Verbraucherverbände bestimmte, gegenständlich eng umrissene Datenschutzverstöße vor Gericht bringen. Dazu gehört zum Beispiel die unbefugte Nutzung von Daten für Werbezwecke oder zur Profilbildung. Nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb können allgemein Verstöße gegen das Datenschutzrecht als Marktverhaltensregel unterbunden werden. Dieses Klagerecht soll verhindern, dass Unternehmen aus Rechtsverstößen wirtschaftliche Vorteile ziehen.

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