Die Unterkieferprotrusionsschiene (UPS) bei obstruktiver Schlafapnoe ist nun auch in der zahnärztlichen Versorgung verankert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu Änderungen in der Behandlungs-Richtlinie für die vertragszahnärztliche Versorgung beschlossen.

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Bereits im November 2020 hatte der G-BA beschlossen, die UPS bei obstruktiver Schlafapnoe in die Richtlinie des G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung aufzunehmen. Dabei wurde festgelegt, dass die Behandlung mit einer UPS zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden kann, sofern bei Erwachsenen eine behandlungsbedürftige obstruktive Schlafapnoe festgestellt wurde und eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.
Mit dem heutigen Beschluss werden nun die Regelungen zur Anfertigung und Anpassung einer UPS durch Zahnärztinnen und Zahnärzte festgelegt. Die Patientenvertretung, zu der auch der Verbraucherzentrale Bundesverband gehört, begrüßt diesen Schritt.
Die Patientenvertretung im G-BA besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der vier maßgeblichen Patientenorganisationen entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung: Deutscher Behindertenrat, Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen und -initiativen, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und vzbv. Die Patientenvertretung im G-BA kann mitberaten und Anträge stellen, hat aber kein Stimmrecht.