- Durch die Verstaatlichung von Gasunternehmen sieht der vzbv keine Notwendigkeit mehr für die Umlage ab Januar 2023.
- Falls die Gasumlage dennoch kommt, fordert der vzbv dass Unternehmen, die die Gasumlage erhalten, verpflichtet werden, in den nächsten fünf Jahren erzielte Gewinne zurückzuerstatten.
- Der vzbv begrüßt, dass der Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen eingeschränkt werden soll.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Entwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vorgelegt. Darin geht es um Änderungen im Zusammenhang mit der Gasbeschaffungsumlage. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht die Einführung der Umlage als überholt an.
„Zwar ist zu begrüßen, dass nur noch die Unternehmen von der Gasumlage finanziell profitieren sollen, die in ihrer Existenz gefährdet sind. Aber die Voraussetzungen haben sich inzwischen geändert. Wenn die Bundesregierung die Unternehmen Uniper und Sefe GmbH verstaatlicht, sollte auf die Umlage verzichtet werden. Da die Ansprüche der beiden Unternehmen den weitaus größten Teil der Umlage ausmachen, ist diese nicht mehr notwendig”, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop. „Der verbleibende kleine Anteil der Umlage könnte dann auch aus Steuermitteln finanziert werden. Die Umlage sollte allenfalls als Übergangslösung von Oktober bis Dezember 2023 erhoben werden. Viele Verbraucher:innen können die hohen Gaspreise nicht mehr zahlen und könnten jetzt ein Stück weit entlastet werden.”
Falls die Gasumlage trotzdem kommt, sollte sie zum Jahreswechsel von 2,4 Cent pro Kilowattstunde auf maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde gesenkt werden. Die Bundesregierung sollte aus Sicht des vzbv außerdem sicherstellen, dass Unternehmen, die durch die Umlage finanziell unterstützt werden, die Zahlungen an die Endverbraucher:innen zurückerstatten, falls sie in den nächsten fünf Jahren Gewinne machen. Die Frist für die Ankündigung von Preiserhöhungen im Zusammenhang mit der Gasumlage sollte auch im Fernwärmebereich mindestens zwei Wochen betragen.
Die Hintergründe und weitere Forderungen des vzbv finden Sie in der Kurzstellungnahme „Gasumlage nicht einführen“ vom 23. September 2022.