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Justitia auf Schreibtisch; Quelle: Gina Sanders - Adobe Stock

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Datum: 04.02.2026

Urteil: Versicherungsmakler auf Provisionsbasis darf sich nicht als „unabhängig“ bezeichnen

Verbraucherzentrale Bundesverband klagt erfolgreich gegen irreführende Werbung eines Versicherungsmaklers.

Justitia auf Schreibtisch; Quelle: Gina Sanders - Adobe Stock

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  • Versicherungsmakler bezeichnete sich als „unabhängig“ und versprach „unabhängige Beratung“
  • OLG Dresden: Werbung war irreführend, weil sie den falschen Eindruck erweckt, die Versicherungsvermittlung erfolge frei von Provisionsinteressen
  • Werbung mit obligatorischer Vermögensschaden-Haftlichtversicherung war ebenfalls unzulässig

Ein Versicherungsmakler, der Provisionen von den Versicherungsgesellschaften erhält, darf sich nicht als „unabhängiger“ Versicherungsmakler bezeichnen und mit „unabhängiger Beratung“ werben.  Das hat das Oberlandesgericht Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die RISK007 GmbH entschieden. Das Gericht untersagte dem Unternehmen außerdem, das Bestehen einer gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als besonderen Vorteil herauszustellen und mit einer angeblichen Empfehlung der örtlichen Verbraucherzentrale zu werben.

„Unabhängiger Versicherungsmakler“, „unabhängiger Finanzmakler“, „unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungen“ und „unabhängige Beratung“ – gleich ein halbes Dutzend Mal betonte der Versicherungsmakler RISK007 seine vermeintliche Unabhängigkeit auf seiner Webseite. Tatsächlich arbeitet das Unternehmen wie andere Versicherungsmakler auf der Basis von Provisionen, die es für den Abschluss der vermittelten Verträge von den Versicherern erhält.  Das schließt nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands eine wirklich unabhängige Beratung aus.

Werbung als „unabhängiger Versicherungsmakler“ war irreführend

Das Oberlandesgericht Dresden gab den Verbraucherschützern Recht. Mit der Bezeichnung des Versicherungsmaklers als unabhängig entstehe bei einem erheblichen Teil der Verbraucher:innen der Eindruck, der Vermittler stehe zu keinem Anbieter in einem Provisionsverhältnis oder einer sonstigen Abhängigkeit, so dass seine Empfehlungen schon im Ansatz nicht von der Höhe der Provision beeinflusst werden können. Das treffe auf den beklagten Versicherungsmakler nicht zu. Der Versicherungsmakler stelle sich in irreführender Weise einem Versicherungsberater gleich, der allein vom Kunden vergütet wird und keine wirtschaftlichen Vorteile von den Versicherungsgesellschaften annehmen darf. 

Unlautere Werbung mit obligatorischer Versicherung

Die Richter untersagten dem Unternehmen außerdem, das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als besonderen Vorteil herauszustellen. Eine solche Versicherung, die für Schäden infolge einer möglichen Falschberatung einsteht, ist allen Versicherungsmaklern gesetzlich vorgeschrieben und somit eine Selbstverständlichkeit.  RISK007 warb dagegen damit, der Abschluss der Versicherung stelle für Kund:innen „einen großen Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz“ dar. Das erzeugt nach Ansicht des Gerichts den unzutreffenden Eindruck, hier im Vergleich zu anderen Versicherungsvermittlern besonders gut abgesichert zu sein.

Das Unternehmen darf nach dem Urteil auch nicht behaupten, die Verbraucherzentrale   Chemnitz empfehle „meist einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie RISK007“. Die Verbraucherzentrale hatte das bestritten. 

Mit dem Urteil korrigierte das Oberlandesgericht Dresden eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig, das die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands in erster Instanz abgewiesen hatte.

Urteil des OLG Dresden vom 28.10.2025, Az.14 U 1740/24 – rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 28.10.2025
Aktenzeichen: 14 U 1740/24
Gericht: Oberlandgericht Dresden

Endurteil des OLG Dresden Az. 14 U 1740/24 - rechtskräftig

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Urteil | Oktober 2025

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