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Ein Jugendlicher steht in einer U-Bahn-Station und blickt auf sein Handy, das er in der Hand hält.

Quelle: zinkevych - 123rf

Datum: 30.04.2026

Urteil: Mehrere Geschäftsbedingungen von 1&1 unwirksam

OLG Koblenz gibt Berufung des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen AGB-Klauseln der 1&1 Telecom GmbH statt.

Ein Jugendlicher steht in einer U-Bahn-Station und blickt auf sein Handy, das er in der Hand hält.

Quelle: zinkevych - 123rf

  • Laufzeitverträge sollten sich automatisch um zwölf Monate verlängern
  • 1&1 behielt sich weitgehend beliebige Änderungen der Vertragsbedingungen während der Laufzeit vor
  • OLG Koblenz erklärt von der Verbraucherzentrale beanstandete Klauseln für unzulässig

Bei 1&1 sollte sich die Laufzeit von Mobilfunkverträgen automatisch um zwölf Monate verlängern, sofern sie nicht rechtzeitig gekündigt wurden. Diese und weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sind rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Unzulässig ist demnach auch eine Klausel, die 1&1 dazu berechtigte, die Bedingungen einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern.

„Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten für beide Seiten fair sein und die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag klar und transparent bestimmen“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Wie bei 1&1 sieht die Praxis oft anders aus:  Manche Unternehmen nutzen ihre AGB dazu, um sich einseitige Vorteile zu verschaffen, gesetzliche Regelungen zum Verbraucherschutz zu umgehen und Verbraucher:innen über ihre Rechte zu täuschen. Wir werden weiter entschieden gegen kundenfeindliche Geschäftsbedingungen vorgehen.“

Automatische Vertragsverlängerung um ein Jahr war unzulässig

Die AGB von 1&1 sahen unter anderem vor, dass sich die Laufzeit des Vertrags automatisch um jeweils zwölf Monate verlängert, wenn er nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindest- oder Vertragslaufzeit gekündigt wird. Das OLG Koblenz folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass Kundinnen und Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Das Telekommunikationsgesetz schreibe vor, dass sie nach einer automatischen Vertragsverlängerung jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen können. Die strittige Klausel erwecke dagegen den Eindruck, dass eine Kündigung vor Ablauf der verlängerten Vertragsdauer ausgeschlossen ist, wie es bei befristeten Verträgen üblich sei. Das gesetzliche Kündigungsrecht nach Ablauf der Mindestlaufzeit gerate damit aus dem Blick.

Intransparente Klausel erlaubte einseitige Vertragsänderungen

In einer weiteren Klausel behielt sich 1&1 vor, die Vertragsbedingungen „nach billigem Ermessen und zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht nur unbedeutendem Maße geändert wird.“ Aufgrund der Aneinanderreihung unbestimmter Rechtsbegriffe könnten Kund:innen die Rechtsfolgen möglicher Vertragsänderungen nicht einmal ansatzweise einschätzen, kritisierte das Gericht. Die Ausgewogenheit des Vertrags werde damit völlig ins Belieben des beklagten Unternehmens gestellt. Durch das möglicherweise irrtümlich eingeschobene „und“ fehle es zudem an einer sinnhaften Regelung.

Als rechtswidrig beurteilte das OLG Koblenz auch eine Klausel, nach der die monatlichen Rechnungen bereits mit ihrer Bekanntgabe im Kundenportal fällig werden. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass allein durch die Bekanntgabe im Kundenportal nicht sichergestellt sei, dass Kund:innen die Rechnungen überhaupt zur Kenntnis nehmen können. 

Auch in zweiter Instanz erfolgreich 

Die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands war bereits in erster Instanz vor dem LG Koblenz überwiegend erfolgreich. Das LG untersagte die Verwendung von fünf Klauseln. Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG nun aufgrund der Berufung des vzbv zwei weitere Klauseln für unwirksam angesehen. Die Berufung der Beklagten hatte dagegen keinen Erfolg.

Urteil des OLG Koblenz vom 29. 01.2026, Az. 2 U 603/24 – rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 29.01.2026
Aktenzeichen: Az. 2 U 603/24 – rechtskräftig
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz

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