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Datum: 04.02.2026

Mobilfunk: Countdown für angeblich befristetes Sonderangebot war irreführend

LG Hanau gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Drillisch Online GmbH statt.

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  • Ein Countdown auf sim24.de zählte die Zeit bis zum vermeintlichen Ende der Rabattaktion herunter
  • Nach Ablauf der angeblichen Frist wurde das Angebot noch zwei Mal und jeweils mit erneutem Countdown verlängert
  • LG Köln: Rabattaktion war irreführend 

Der Mobilfunkanbieter Drillisch warb auf sim24.de mit einem befristeten Sonderangebot und zeigte die noch verbleibende Zeit per Countdown an. Doch das gleiche Angebot war auch danach noch erhältlich. Und nach Ablauf der neuen Frist wurde die Rabattaktion noch einmal verlängert. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschied das Landgericht Hanau: Die vermeintliche Befristung des Angebots war irreführend, die Werbung rechtswidrig.

„Nur bis 14.02. 11 Uhr“ – so lange sollte das Sonderangebot für den „Valentinstags-Tarif“ der Drillisch-Marke sim24 gültig sein: 9,99 Euro im Monat für einen Mobilfunktarif mit Telefon-Flat, 50 Gigabyte Datenvolumen und 24 Monaten Mindestvertragslaufzeit. Ein Countdown zeigte die verbleibenden Tage, Stunden, Minuten und Sekunden bis zum Ende des Angebots an. Doch am 14.02. war keineswegs Schluss. Das Unternehmen warb vielmehr erneut für den Valentinstags-Tarif, gültig „nur bis 18.02. 11 Uhr“. Wieder zählte ein Countdown die noch verbleibende Zeit herunter. Auch das stimmte nicht. Nach Ablauf der neuen Frist bot das Unternehmen die gleichen Konditionen erneut als befristetes Sonderangebot an – diesmal unter der Bezeichnung „Power-Surf-Tarif“ und „nur bis 21.02. 11Uhr“.

Angebliche Befristung der Rabattaktion war irreführend

Das Landgericht Hanau schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die strittige Werbung mit der angeblich befristeten Rabattaktion unwahr und irreführend war. Die angesprochenen Verbraucher:innen würden davon ausgehen, dass der Preisvorteil für den angebotenen Tarif nur für den befristeten Zeitraum verfügbar ist. Ihnen sei daher nur eine begrenzte Zeit verblieben, sich für oder gegen das Angebot zu entscheiden. Hätten sie gewusst, dass ihnen tatsächlich mehr Zeit zur Verfügung steht als in der Werbung mitgeteilt, hätten sie sich ausgiebiger mit dem Angebot befassen können und den Vertrag möglicherweise nicht abgeschlossen. 

Anbieter müssen sich an Befristung von Sonderangeboten halten

Das Gericht betonte: Wenn ein Anbieter eine zeitliche Grenze für eine Sonderaktion setzt, muss er sich grundsätzlich auch daran halten. Nachvollziehbare Gründe, die ausnahmsweise eine Verlängerung der Sonderaktion rechtfertigen könnten, habe das beklagte Unternehmen nicht vorgebracht. Dass der Sondertarif im Streitfall auf unterschiedlichen Alt-Tarifen beruhte und unter verschiedenen Namen angeboten wurde, war für das Gericht irrelevant. Entscheidend sei, dass das angeblich befristete Sonderangebot jeweils zu identischen Konditionen verlängert wurde. Dadurch war wie zunächst genannte Befristung irreführend.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Drillisch hat Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt (Az. 6 U 313/25).

Urteil des LG Hanau vom 5.11.2025, Az.6 O 27/25 – nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 05.11.2025
Aktenzeichen: 6 O 27/25
Gericht: Landgericht Hanau

Urteil des LG Hanau vom 5.11.2025, Az.6 O 27/25 – nicht rechtskräftig

Urteil des LG Hanau vom 5.11.2025, Az.6 O 27/25 – nicht rechtskräftig

Urteil | November 2025

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