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Die Anwendung der sogenannten „kleine Benzinklausel“ setzt voraus, dass ein Schaden durch das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs eingetreten ist.
Das OLG Hamm hat einem Versicherungsnehmer in der Berufungsverhandlung gegen seinen Haftpflichtversicherer Recht gegeben. Der Versicherte hatte einen Kleintransporter mithilfe eines Schweißgeräts reparieren wollen. Dabei kam es zum Brand, wobei strittig war, ob zuerst das Fahrzeug oder ein in der Nähe befindliches Ölfass Feuer fing. Es entstand ein beträchtlicher Schaden, zudem war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unglücks nicht angemeldet und nicht versichert.
Die Haftpflichtversicherung, die der Versicherte in Anspruch nehmen wollte, verweigerte eine Regulierung unter Hinweis auf die sogenannte „kleine Benzinklausel“. Dieser Risikoausschluss regelt, dass die Haftpflichtversicherung nicht für Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden, einstehen muss (in diesem Fall soll die für das Fahrzeug abgeschlossene Kaskoversicherung einstehen). Das OLG Hamm entschied in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Verwirklicht habe sich nicht das „Gebrauchsrisiko“ des Fahrzeugs, sondern die des Schweißgeräts. Es spiele dabei auch keine Rolle, ob zunächst der Transporter oder ein in der Nähe befindliches Ölfass Feuer gefangen habe. Die Privathaftpflichtversicherung musste somit für den Schaden einstehen, das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen.
Datum der Urteilsverkündung: 02.10.2015