- Privater Anbieter erweckte auf seiner Internetseite den Eindruck einer staatlichen Behörde
- Digitaler Pflegeantrag sollte angeblich für eine Erfolgsquote von 95 Prozent sorgen
- Landgericht München: Internetauftritt war teilweise irreführend
Das Landgericht München hat der Perulatus GmbH untersagt, auf seiner Internetseite den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei ihrem digitalen Pflegeantrag um das Angebot einer staatlichen Institution. Außerdem verbot das Gericht dem Unternehmen irreführende Werbeaussagen mit einer angeblichen Erfolgsquote von 95 Prozent durch die Nutzung seines Angebots. Damit hatte die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands überwiegend Erfolg.
Das private Unternehmen betreibt die Internetseite „digitaler-pflegeantrag.de“, das bei der Beantragung von Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse unterstützen soll. Auf der Startseite war ein Logo abgebildet, das einen Längsbalken in den Nationalfarben schwarz-rot-gold enthielt und mit dem Schriftzug „Deutschland innovativ“ versehen war – zum Verwechseln ähnlich dem Logo, das die Bundesregierung im Internet, in Broschüren und anderen Medien verwendet. Unter der Überschrift „Warum digitaler Pflegeantrag nutzen?“ warb das Unternehmen außerdem mit einer hohen Erfolgsquote bei Nutzung das digitalen Antrags: „Die Erfolgsquote einer positiven Bewilligung liegt bei 95 %. Tendenz steigend. Die Weiterempfehlungsrate liegt aktuell bei 92 %“.
Eindruck einer staatlichen Institution erweckt
Das Landgericht München entschied, dass die Internetwerbung teilweise unzulässig war und gab der Klage der Verbraucherzentrale überwiegend statt. Das abgebildete Logo erinnere an das Logo, das die Bundesregierung als Bild-Wortmarke verwendet. Insbesondere in Kombination mit den Worten „Deutschland innovativ“ erwecke das Unternehmen den irreführenden Eindruck, es sei eine staatliche Institution, die von der Bundesregierung ermächtigt worden sei, das Logo in abgewandelter Form zu benutzen.
Werbung mit hoher Erfolgsquote war irreführend
Wegen Irreführung untersagte das Gericht auch die Werbung mit der angeblich hohen Erfolgsquote. Das Unternehmen erwecke damit den Eindruck, als hänge die Bewilligung von Pflegeleistungen davon ab, ob man seine Webseite nutze oder nicht. Das treffe unstreitig nicht zu.
Keinen Erfolg hatte der vzbv dagegen mit dem Antrag, dem Unternehmen auch die Verwendung eines weiteren Logos mit den Nationalfarben im Google-Suchergebnis zu verbieten. Allein durch die Verwendung der Farben schwarz-rot-gold werde nicht der Eindruck einer staatlichen Institution hervorgerufen, so das Gericht. Verbraucher hätten sich daran gewöhnt, dass private Firmen, die Dienstleistungen in Deutschland bewerben, diese Farben benutzen.
Urteil des LG München I vom 30.06.2025, Az. 4 HK O 11665/24 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 30.06.2025
Aktenzeichen: 4 HK O 11665/24
Gericht: Landesgericht München