Behebt der Verkäufer einer mangelhaften Sache den Schaden erst, nachdem der Käufer schon die Neulieferung einer mangelfreien Sache gefordert hat, ist dies nicht ausreichend. Der Käufer kann dennoch einen Anspruch auf Neulieferung haben.
Ein Verbraucher klagte zunächst erfolglos vor dem LG Nürnberg-Fürth auf den Austausch seines bei einem Autohändler erworbenen Neufahrzeugs mit einem neuen, baugleichen Fahrzeug und zog nun vor das OLG Nürnberg.
Einige Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erschien im Display ein Warnhinweis, welcher den Fahrer aufforderte anzuhalten, um die Kupplung abzukühlen. Nachdem der Wagen einige Male zur Reparatur beim Verkäufer gewesen ist, die Warnmeldung jedoch weiterhin auftrat, forderte der Verbraucher ihn auf, das mangelhafte Fahrzeug zurückzunehmen und ihm dafür ein intaktes Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Der Aufforderung kam der Händler nicht nach. Dafür spielte er etwa ein Jahr später eine Aktualisierungssoftware auf den Bordcomputer, welcher vom Fahrer nunmehr alternativ ein bestimmtes Fahrverhalten statt ein Anhalten zur Kühlung der Kupplung forderte.
Zwei Gutachter hatten das Fahrzeug in Probefahrten getestet und konnten kein Aufleuchten des Hinweises feststellen. Das erstinstanzliche Gericht folgte daher der Auffassung des Autohändlers und stellte eine Aufhebung des Mangels durch das Softwareupdate fest. Der Verbraucher ging in Berufung, da er in dem Softwareupdate keine Mängelbeseitigung sah. Grundsätzlich hat der Käufer einer mangelhaften Sache die Wahl, gegenüber dem Verkäufer einen Austausch oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Der Verkäufer ist dabei an die Wahl des Käufers gebunden. Dem OLG Nürnberg nach kann also ein Softwareupdate, welches den Mangel vermeintlich behoben hat, nicht zur endgültigen Erfüllung der Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag führen, wenn der Käufer vorher den Austausch mit einem intakten Fahrzeug gefordert und einer Nachbesserung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Zudem stellt das Update an sich schon keine Besserung des Mangels dar, denn glaubt man der Aussage des Fahrzeughalters, blinkte die Anzeige weiterhin auf, bloß mit der alternativen Aufforderung. Hierdurch würde der Fahrer noch immer in der Nutzung des Fahrzeugs eingeschränkt werden, mangelfrei sei es daher nicht.
Der Autohändler behauptete, der Austausch mit einem Ersatzfahrzeug sei aufgrund der zeitlichen Wertminderung des in Streit stehenden Fahrzeugs mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden und ihm daher unmöglich. Das Berufungsgericht konnte diese Einrede jedoch nicht überzeugen. Der Händler wurde verurteilt, dem Käufer das mangelhafte Fahrzeug durch ein neuwertiges zu ersetzen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Datum der Urteilsverkündung: 20.02.2017