Datum: 07.12.2017

Zur Verjährung und Verwirkung eines Saldoanspruchs bei einem Girokonto

Urteil des Landgericht Münster vom 07.12.2017 (014 O 650/16)

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Mit dem Hinweis der Einleitung gerichtlicher Schritte ohne weitere Ankündigung wird die Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung des Saldos eines Girokontos gehemmt.

Die Klägerin macht den Saldo nach Kündigung eines Girokontos aus abgetretenem Recht geltend. Am 28.02.2000 beantragten die Beklagten der kontoführenden Bank die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos. Mit Schreiben vom 22.07.2008 sprach die Bank bezugnehmend ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kündigung aus und stellte einen Gesamtbetrag von 8.892,44 EUR fällig, zu dessen Zahlung sie den Beklagten eine Frist bis spätestens 06.08.2008 setzte.

Die Kündigung des Darlehens ist nach Ansicht des Gerichts wirksam. Sie erfolgte wegen Vermögensverschlechterung. Entgegen der Ansicht der Beklagten befinden sie sich mit der Zahlung des Betrages auch seit dem 07.08.2008 in Verzug, denn in der Kündigung sind die Beklagten zur Zahlung bis spätestens 06.08.2008 aufgefordert worden, zugleich mit dem Hinweis der Einleitung gerichtlicher Schritte ohne weitere Ankündigung, so dass die Verjährung des Anspruchs gehemmt und damit keine Verjährung eingetreten ist. Als verzugsbegründende Mahnung genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines Verzuges muss nicht hingewiesen werden. Die Beklagten mussten das Kündigungsschreiben nach ihrem objektiven Empfängerhorizont bereits zugleich als Mahnung verstehen. Es handelt sich nicht lediglich um eine erstmals erteilte Rechnung, die keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält. In dem Kündigungsschreiben vom 22.07.2008 wird die Höhe des Saldos genannt und sofort fällig gestellt.

Auch der Einwand der Verwirkung greift nicht, da es am Umstandsmoment fehlt. Die Bank hat in keiner Weise durch ein Verhalten Anlass dazu gegeben, dass die Beklagten das Vertrauen entwickeln konnten, sie werden nicht mehr in Anspruch genommen.

Datum der Urteilsverkündung: 07.12.2017

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: