Datum: 22.09.2020

Zum Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Bürgschaften

Urteil des BGH vom 22.09.2020 (XI ZR 219/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die geltenden Widerrufsregelungen für Verbraucher können auf Bürgschaften nicht angewendet werden.

In dem vorliegenden Fall hatte der geschäftsführende Alleingesellschafter eines Unternehmens im Dezember 2015 mit bis zu 170.000 Euro für die eigene Firma gebürgt. Als diese Firma kurz darauf Insolvenz anmelden musste, kündigte die Bank das Darlehen und forderte das Geld ein. Im September 2016 erklärte der Mann den Widerruf der Bürgschaftserklärung, die er nicht bei der Bank, sondern in der eigenen Firma unterzeichnet hatte. Er war der Meinung, dass dies noch möglich sei, weil keinerlei Belehrung über sein Widerrufsrecht erfolgt war. Die Bank erhob darauf Klage auf Zahlung gegen den Mann.

Vor dem Oberlandesgericht Hamburg bekam der Beklagte recht, die Klage der Bank wurde abgewiesen. Der BGH sah das aber nun anders und gab der Bank recht. Die Annahme, der Bürgschaftsvertrag sei wirksam widerrufen worden, sei rechtsfehlerhaft, urteilte der BGH. Das Widerrufsrecht setze einen Verbrauchervertrag voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand habe. Erforderlich sei, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrags die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen habe. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts lägen bei Bürgschaften jedoch nicht vor. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers unterfalle der Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht. Auch auf anderem Wege komme dem Bürgen kein Widerrufsrecht zu. Das 2014 an eine EU-Richtlinie angepasste deutsche Recht schließe diese Möglichkeit bewusst aus, entschied der BGH.

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Datum der Urteilsverkündung: 22.09.2020

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