Datum: 26.10.2018

Zum Trompetenspielen im Reihenhaus

Urteil des BGH vom 26.10.2018 (V ZR 143/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Kläger und die Beklagten sind Nachbarn, beide bewohnen nebeneinanderliegende Reihenhäuser. Der Beklagte zu 1 ist Berufsmusiker, nämlich Trompeter, die Beklagte zu 2 ist seine Partnerin. Er übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler. Die Kläger verlangen von den Beklagten das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, damit das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann. Nachdem in der ersten und zweiten Instanz unterschiedlich geurteilt wurde, entschied der BGH nunmehr, dass gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch besteht. Im Übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen worden. Der BGH stellte fest, dass den Klägern gegenüber dem Nachbarn, der sie durch Geräuschimmissionen stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zusteht. Der Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn sie in dem Haus der Kläger nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung einzuordnen sind; die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Der BGH führt aus, dass das häusliche Musizieren zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört und insofern in gewissen Grenzen hinzunehmen ist. Aber auch dem Nachbarn soll in der eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit gegeben sein. Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann im Ergebnis nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden. Dabei hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

Wie die zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, kann nach Ansicht des BGH als grober Richtwert dienen.

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Datum der Urteilsverkündung: 26.10.2018

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