Datum: 16.01.2014

Verfahrenskostenstundung auch bei von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen möglich

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Verfahrenskostenstundung kann auch dann gewährt werden, wenn von der beabsichtigten Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen existieren, diese aber aus anderen Gründen nicht durchsetzbar sind.

Beschluss des BGH vom 16.01.2014 (IX ZB 64/12)

Einem Schuldner war die beantragte Verfahrenskostenstundung versagt worden, da von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen existierten und diese einen „fresh start“ verhindern würden.

Der Bundesgerichtshof hat im Sinne des Schuldners entschieden. Die Verfahrenskostenstundung solle Schuldnern, die die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht aus eigenem Vermögen zahlen könnten, die Möglichkeit eines Neustarts gewähren. Da öffentliche Gelder eingesetzt würden, sei die Verfahrenskostenstundung allerdings zu versagen, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich zu versagen wäre (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO und nach Rechtsprechung des BGH auch andere der in § 290 Abs. 1 InsO genannten Gründe). Grundsätzlich käme eine Verfahrenskostenstundung beispielsweise auch nicht in Betracht, wenn wesentliche der am Insolvenzverfahren teilnehmenden Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen wären und somit die Restschuldbefreiung nicht erreicht werden könne.

Zwar wäre im vorliegenden Verfahren mehr als ein Drittel der gesamten Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen und somit wäre zunächst ein wirtschaftlicher Neuanfang nicht sichergestellt. Allerdings käme nach Meinung des Gerichts ernsthaft in Betracht, dass diese Forderungen gegen den Schuldner bereits verjährt wären. Daher wäre die Verweigerung der Verfahrenskostenstundung nicht gerechtfertigt.

Datum der Urteilsverkündung: 16.01.2014

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