Datum: 16.11.2017

Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus einem Riester-Renten-Vertrag

Urteil des BGH vom 16.11.2017 (IX ZR 21/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine geförderte Riester-Rente darf bei Insolvenz des Berechtigten nicht gepfändet werden.

Eine Frau hatte im Jahr 2010 bei ihrer Bank einen Vertrag über eine Riester-Rente abgeschlossen. Kurz darauf geriet sie in finanzielle Schwierigkeiten. Nachdem sie Beiträge in Höhe von insgesamt 333 Euro gezahlt hatte, stellte die Bank den Versicherungsvertrag auf Antrag der Frau beitragsfrei. 2014 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Der Insolvenzverwalter kündigte den Riester-Vertrag.

Die Bank verweigerte daraufhin die Auszahlung des angesparten Betrages und erklärte, dieser sei unpfändbar. Das erstinstanzliche Amtsgericht wies die daraufhin vom Insolvenzverwalter eingereichte Klage ab, ehe das in der Berufungsinstanz zuständige Landgericht auf Zahlung eines Teilbetrages entschied. Hiergegen wehrte sich die Bank.

Der BGH urteilte, dass es sich bei Ansprüchen aus der Riester-Rente um Forderungen handelt, die nicht zur Insolvenzmasse gehörten und somit auch nicht gepfändet werden dürfen. Jedoch hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorge auch tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden ist. Das ist allerdings schon dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Förderung vorlagen und ein entsprechender Antrag gestellt war.

Datum der Urteilsverkündung: 16.11.2017

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