Datum: 04.07.2012

Santander Bank muss Bearbeitungsgebühr bei Kredit zurückzahlen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des AG Offenbach vom 04.07.2012 (380 C 33/12)
Die Klausel einer Bank, von Privatkunden eine Bearbeitungsgebühr für Privatkredite zu verlangen, ist intransparent und daher unzulässig.

Ein Kunde hatte am 29.03.2010 mit der Santander Bank einen Darlehensvertrag („SofortKredit classic“) abgeschlossen. Die Bank berechnete eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,5 Prozent. Der Kunde hatte am 26.08. und 26.09.2011 die Santander Bank zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aufgefordert. Nachdem diese nicht gezahlt hatte, hatte der Verbraucher geklagt.

Das Amtsgericht Offenbach gab dem Verbraucher mit Ausnahme eines Teils der Verzugszinsen (Berechnung ab dem 15.10.2011 statt 26.08.2011) Recht. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr durch den Kunden sei ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die von der Bank verwendete Klausel hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr unwirksam sei. Es handele sich ebenfalls nicht um eine Individualvereinbarung mit dem Bankkunden. Die Klausel – so auch die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung – sei eine Preisnebenabrede und somit kontrollfähig. Sie sei zum einen intransparent, da der Kunde nicht erkennen könne, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben würde, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließe, wann sie genau anfalle und was mit ihr geschehe, sollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden. Zum anderen dürfe ein Kreditinstitut keine Vergütungen für Tätigkeiten verlangen, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme (§ 307 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die Bank musste somit die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 700,00 Euro (zuzüglich Verzugszinsen) sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (zuzüglich Zinsen) an den Verbraucher zurückzahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Bank auf Rechtsmittel verzichtet hat. Trotz der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die entsprechende Bearbeitungsgebühren für unzulässig hält, scheint es für den einzelnen Bankkunden nach wie vor schwierig zu sein, von der Bank oder Sparkasse eine Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren zu verlangen. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren wurde durch die Rücknahme der Revision der beklagten Sparkasse verhindert (Az.: XI ZR 452/11, geplanter Verhandlungstermin war 11.09.2012).

Das Gericht hatte nicht zu der Frage gezogener Nutzungen und gezahlter Zinsen auf die Bearbeitungsgebühr Stellung genommen, da dies von dem Kläger offensichtlich nicht geltend gemacht wurde.

Datum der Urteilsverkündung: 04.07.2012

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