Datum: 06.02.2013

Ratenzahlungszuschläge sind kein entgeltlicher Zahlungsaufschub

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 06.02.2013 (IV ZR 230/12)

Eine vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.

Zwei Verbraucher hatten insgesamt vier Lebensversicherungsverträge mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Es war monatliche Zahlungsweise vereinbart worden. Zwei der Versicherungsverträge waren von den Kunden gekündigt und der Versicherungsgesellschaft abgerechnet worden. Die Versicherten hatten später geklagt, da sie der Ansicht waren, dass es sich bei der monatlichen Zahlungsweise und den entsprechenden Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub gehandelt hätte. Da die Versicherung den effektiven Jahreszins nicht angegeben hätte, hätte sie allenfalls den gesetzlichen Zinssatz für den Zuschlag berechnen dürfen. Sie hatten eine Neuberechnung der gezahlten Prämien verlangt. 

Der Bundesgerichtshof stimmte dem nicht zu. Ein entgeltlicher Zahlungsaufschub liege nur vor, wenn den Kunden zur Erleichterung der Prämienzahlung bei Fälligkeit eine vom dispositiven Recht abweichende Zahlungsmöglichkeit gegen Entgelt gewährt worden wäre. Da jedoch im VVG keine gesetzliche Regelung zur Zahlung der Folgeprämien – sondern lediglich der Erstprämie – existiere, weiche die vertragliche Vereinbarung einer monatlichen Prämienzahlung nicht vom dispositiven Recht ab. Aus der gesetzlichen Versicherungsperiode von einem Jahr ergebe sich auch nicht zwangsläufig, dass gesetzlich eine jährliche Zahlungsweise vorgesehen sei. Eine vertragliche Regelung zur Zahlungsweise, wie hier geschehen, entspreche dem maßgeblichen dispositiven Recht. Auch eine zuvor vereinbarte jährliche Zahlung hindere die Vertragsparteien nicht daran, später eine unterjährige Zahlungspflicht mit entsprechender Fälligkeit zu bestimmen. Der Jahreszeitraum sei nur für die Bestimmung der Versicherungsperiode wichtig und es mache keinen Unterschied, ob erst eine Jahresprämie angeboten und dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt werde, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen, oder ob diese von Beginn vorgesehen sei, da sich für den Versicherungsnehme nichts ändere. Die Berechnungen führten in beiden Fällen dazu, dass der Betrag der jährlichen Einmalzahlung – sei es aufgrund Rabatts bei "echter" oder aufgrund direkter Berechnung bei "unechter" unterjähriger Zahlung – unter der Summe der unterjährig gezahlten Prämien liege. Die unterschiedliche Benennung bei verschiedenen Versicherern sei zudem nicht entscheidend für die Frage, ob ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder ein Rabatt vorliege. Entscheidend sei, was zwischen den Parteien zur Fälligkeit vereinbart werde und dass dies nicht vom dispositiven Recht zugunsten des Versicherungsnehmers abweiche. 

Da es sich nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub gehandelt habe, war eine Neuberechnung der Zahlungen nicht vorzunehmen.

 

 

Datum der Urteilsverkündung: 06.02.2013

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