Datum: 15.03.2011

Genussscheine beziehungsweise Genussrechte sind nicht risikolos

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Itzehoe vom 15.03.2011 (5 O 66/10)

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Bewirbt ein Unternehmen seine als "Genussrechte" bezeichneten Unternehmensbeteiligungen als "grünes Sparbuch" ohne gleichzeitig auf die mit der Anlage verbundenen Risiken, insbesondere die eines Totalverlustes, der fehlenden Einlagensicherung sowie der nicht gesicherten Zinszahlungen hinzuweisen, so ist dies für den Verbraucher irreführend und nicht zulässig.

Die PROKON GmbH & Co. KG hatte seit dem 25. März 2010 neu aufgelegte Beteiligungen, die als "Genussrechte" bezeichnet worden waren, über eine zur Unternehmensgruppe gehörende Firma an Privatanleger vertrieben. Diese Anteile waren mit einem Flyer beworben worden. Dort war unter anderem von "maximaler Flexibilität" und "sicheren Einnahmen" die Rede gewesen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Firma aufgefordert, diese ihrer Meinung nach irreführenden Aussagen zu unterlassen. Nachdem eine entsprechende Unterlassungserklärung von PROKON nicht abgegeben worden war, hatte die Verbraucherzentrale geklagt.

Das Landgericht Itzehoe gab der Verbraucherzentrale Hamburg Recht. Die Werbung sei irreführend. Entsprechende Passagen in den Flyern der Firma PROKON hätten zu unterbleiben, wenn nicht gleichzeitig auf die entsprechenden Risiken der Anlageform hingewiesen würde. So sei das für Anleger wichtige Kriterium eines möglichen Totalverlustes in den Flyern und im Kurzprospekt nicht beziehungsweise nur unzureichend dargestellt worden. Auch die Bewerbung der "Flexibilität" sei irreführend. Die Anlage sei weder an sich flexibel, noch "maximal flexibel", da eine Rückgabemöglichkeit für die Anleger frühestens nach drei Jahren bestünde.

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Datum der Urteilsverkündung: 15.03.2011

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