Datum: 14.08.2017

Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung

Urteil des LG Düsseldorf vom 14.08.2017 (9 O 30/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und deren Geltendmachung sind dem privaten Bereich zuzuordnen und deshalb vom Versicherungsschutz umfasst.

Wegen einer Augenerkrankung forderte ein Mann, der als selbständiger Drucker tätig war, eine Rente aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherung lehnte dies ab. Sie bestritt, dass eine Berufsunfähigkeit vorliege.

Der Mann beantragte daher bei seinem Rechtsschutzversicherer die Erteilung einer Deckungszusage, um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung -Rente einzuklagen. Der Rechtsschutzversicherer hielt sich nicht für eintrittspflichtig. Er verweist auf die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, wonach „Kompaktrechtsschutz für Selbstständige“ umfasst sei. Der Bereich des nicht privaten Vertragsrechts sei dabei nicht versichert. Die personenbezogene Vorsorge eines Selbstständigen sei eine Streitigkeit aus dem nicht privaten Bereich und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Das Landgericht Düsseldorf hielt die Feststellungsklage des Mannes für begründet. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung fällt unter den Rechtsschutz für Vertragsrecht im privaten Bereich. Der Rechtsschutzversicherer muss daher Deckungsschutz gewähren. Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen unterscheiden zwischen dem Bereich der selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers und seinem privaten Bereich. Maßgeblich für die Zuordnung der Interessenwahrnehmung zum selbstständigen Bereich ist, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Hierbei ist es nicht ausreichend, wenn die Interessenwahrnehmung durch die selbstständige geschäftliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert ist. Auch ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus. Das Landgericht hat die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung daher dem privaten Bereich zugeordnet.

Datum der Urteilsverkündung: 14.08.2017

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