Datum: 04.06.2008

Auskunftsanspruch gegenüber Bank über Vermögensverwaltung

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Celle vom 04.06.2008

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Die Auskunftspflicht eines Geldinstituts steht unter dem Vorbehalt, dass die begehrte Auskunft für die Bank zumutbar ist. Je umfänglicher die begehrte Auskunft ist und je größeren Aufwand es erfordert, desto eher ist die Pflicht der Bank unzumutbar.

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die Erfüllung der "primären" Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten über den Verlauf der Geschäftsbeziehung (z.B. Kontostände) nicht einen Anspruch des Bankkunden auf zusätzliche Auskunft über einzelne Umstände ausschließen. Jedoch umfasst dieser Anspruch nicht die vollständige Rekonstruktion einer Vielzahl von Konten und sonstige Bankdienstleistungen, die eine Geschäftsbeziehung umfassen. Dem Geldinstitut ist es auch gegen Vergütung nicht zumutbar, nachträgliche Transaktionen und andere Umstände, die die Vertragsbeziehung begleiten, nachzuvollziehen.

Diese Entscheidung des OLG Celle beruht auf einen Fall, bei der eine Bankkundin über einen ganz erheblichen Immobilienbestand verfügte. Dieser wurde von der Mutter, die das Vermögen der Tochter mehrere Jahre verwaltete, verwaltet. Als die Tochter Unregelmäßigkeiten vermutete, kam es zum Bruch zwischen Tochter und Mutter. Die Tochter begehrte von der Bank, über welche die Vermögensverwaltung gelaufen war, umfassende Auskunft über die zwischen der Bank und der Mutter bestehenden Geschäftsverbindungen. Insbesondere begehrte sie Auskunft darüber, welche Depots, Darlehens- und/oder Wertpapierkonten, Giro- und sonstige Konten bei der Bank bestehen oder bestanden haben und welche Salden sie aufweisen sowie die Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Die Auskunftsklage hatte aus oben genannten Gründen nur teilweise Erfolg.

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Datum der Urteilsverkündung: 04.06.2008

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