Datum: 12.01.2006

Aufklärungspflichten eines Anlageberaters bei "Dreiländerfonds" werden durch Vorlage eines Prospekts erfüllt

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Urteil des BGH Karlsruhe vom 12.01.2006 (III ZR 407/04)

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Nach Auffassung des BGH genügt ein Anlageberater seinen gegenüber den Anlegern eines geschlossenen Immobilienfonds bestehenden Aufklärungs- und Informationspflichten über die Chancen und Risiken der Anlage bereits dann, wenn er dem Anleger ein Anlageprospekt herausgibt, aus dem hervorgeht, dass es sich bei dem Anlageobjekt um eine Spezial-Immobilie handelt, deren wirtschaftlicher Betrieb weitgehend vom Freizeitverhalten der angesprochenen Besucher abhängt und deren Management eine Schlüsselstellung hinsichtlich der längerfristigen Entwicklung zukommt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1995 hatte der Kläger eine vollständig kreditfinanzierte Beteiligung an dem von dem Beklagten vertriebenen geschlossenen Immobilienfond "Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG" zu einem Kaufpreis von 200.000 DM zuzüglich 10.000 DM Abwicklungsgebühr erworben.

Der Beklagte trat gegenüber dem Kläger als selbständiger Handelsvertreter auf. Tatsächlich aber handelte es sich ebenso wie in den übrigen mit diesem Fall vergleichbaren über 14.000 Fällen um Berater des Finanzdienstleisters AWD. Der Fonds hatte in Deutschland im Wesentlichen in den Erwerb des Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums Stuttgart-International investierte. Nachdem über die Generalmieterin, die Musicalbetreiberin Stella AG, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, konnte die vorgesehenen Ausschüttungen nicht mehr erfolgen. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass in dem Prospekt über Chancen und Risiken nur unzureichend auf die Gefahren der Anlage hingewiesen worden sei.
Dies hat der BGH verneint und den in dem Prospekt enthaltenen Hinweis auf Chancen und Risiken genügen lassen.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH letztlich offen gelassen, ob der Anlageberater durch die Vorlage des Prospekts auch seine Pflicht zur sachkundigen Bewertung und Beurteilung der für die Kapitalanlage entscheidungsrelevanten Tatsachen erfüllt, da die Entscheidung ausdrücklich nur von einer Erfüllung der Aufklärungspflichten ausgeht.

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Datum der Urteilsverkündung: 12.01.2006

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