Datum: 03.06.2014

Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovisionen bei Anlageberatungsverträgen

Urteil des BGH vom 03.06.2014 (XI ZR 147/12)

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Banken müssen ihre Kunden im Rahmen von Anlageberatungsverträgen über versteckte Innenprovisionen ab dem 1. August 2014 aufklären.

Eine Bank hatte einen Anleger hinsichtlich einer Vermögensanlage beraten. Dieser hatte daraufhin mehrere Grundstücke erworben. Die mittlerweile insolvente Verkäuferin hatte sich seinerzeit zur Errichtung eines Einkaufs- und Erlebniszentrums verpflichtet und eine Mietgarantie übernommen. Der Anleger hatte die Bank verklagt und unter anderem geltend gemacht, dass die Bank von der Verkäuferin eine für ihn nicht erkennbare Provision erhalten hätte.

Bei der Provision handele es sich nach Meinung des Bundesgerichtshofes um eine (versteckte) Innenprovision. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bank über im Anlagebetrag versteckte Vertriebsprovisionen aufklären müsse, habe der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden und müsse im vorliegenden Fall auch nicht entschieden werden. Selbst wenn man eine Aufklärungspflicht unterstelle, könne sich die Bank auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen.

Für Beratungsverträge ab dem 1. August 2014 müsse die Bank über den Erhalt versteckter Vertriebsprovisionen von Seiten Dritter stets aufklären. Es komme daher zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt seien.

Datum der Urteilsverkündung: 03.06.2014

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: