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Datum: 14.06.2022

Kosten für CO2-Bepreisung dürfen nicht an privaten Haushalten hängen bleiben

vzbv veröffentlicht Kurzstellungnahme zum BMWK-Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

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Quelle: © M- Schuppich / Fotolia

Für die Brennstoffe Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel wurde 2021 erstmals eine CO2-Bepreisung eingeführt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) will diese CO2-Bepreisung ab dem 01.01.2023 auf die Brennstoffe Kohle und Abfälle ausweiten und zu diesem Zweck das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) entsprechend ändern. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert, dass auf der Grundlage des vorgelegten Gesetzesentwurfs die Endverbraucher die Zusatzkosten für die CO2-Bepreisung zahlen müssten, die Entlastung dagegen nicht geregelt ist.

Konkret fordert der vzbv,

  • dass es keine Doppelentlastung der Unternehmen zulasten der privaten Haushalte geben darf. Entweder darf es keine Kompensationszahlungen aus dem Staatshaushalt geben, oder, wenn Unternehmen Kompensationszahlungen aus dem Staatshaushalt erhalten, muss die Weitergabe der Kosten für die CO2-Bepreisung an die Endverbraucher, darunter die privaten Haushalte, entsprechend reduziert werden. Die Beträge müssen von den Unternehmen offengelegt werden.
  • dass die privaten Haushalte für die letztlich von ihnen gezahlte CO2-Bepreisung in Form von Zusatzkosten bei Kohle, Abfällen, Fernwärme und Strom über das Rückzahlungsinstrument Klimageld vollständig entlastet werden.

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22-06-15_Stn-vzbv_BEHG_JG

Kosten für CO2-Bepreisung dürfen nicht an privaten Haushalten hängen bleiben

vzbv-Kurzstellungnahme  | Juni 2022

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