Dorothea Mohn

Quelle: vzbv / Gert Baumbach

25.10.2023

BaFin-Verbraucherbeirat sollte deutlicher aufgewertet werden

vzbv-Statement zur Stärkung des Verbraucherbeirats der BaFin

Dorothea Mohn

Quelle: vzbv / Gert Baumbach

Im Rahmen des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes plant die Bundesregierung auch den Verbraucherbeirat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stärken. Dazu hat das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) einen Vorschlag veröffentlicht. Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt beim Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) und Vorsitzende des Verbraucherbeirats der BaFin, nimmt dazu wie folgt Stellung:

Gerade wenn es um ihr Geld geht, müssen Verbraucher:innen bestmöglich geschützt werden. Darum ist es richtig, den Verbraucherbeirat der BaFin aufzuwerten. Denn der Beirat spielt für die notwendige Reform der Bundesanstalt im Hinblick auf den Verbraucherschutz eine wichtige Rolle.


Aber damit der Beirat tatsächlich Veränderungen innerhalb der BaFin anstoßen kann, muss er mehr Gewicht bekommen. Er sollte als Diskussionsplattform für die Verbesserung des Verbraucherschutzes innerhalb der BaFin dienen statt nur Hinweisgeber zu sein. Dazu braucht er eine eigene Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeiter:innen außerhalb der BaFin und einen eigenen Etat für wissenschaftliche Expertisen. Entscheidend ist außerdem, dass die Beiratsmitglieder unabhängig von Unternehmensinteressen agieren. Wenn das Finanzministerium an diesen Punkten nachbessert, kann der Gesetzentwurf eine wirksame Reform des Verbraucherschutzes bei der BaFin anstoßen.


Damit die BaFin Verbraucherrechte am Markt verlässlich durchsetzen kann, sind weitere Maßnahmen nötig: Die Bundesregierung muss es der BaFin erleichtern, auch Urteile von Zivilgerichten mit verbraucherschützender Wirkung für allgemeinverbindlich zu erklären. Dabei muss auch klargestellt werden, welche Maßnahmen die BaFin überhaupt ergreifen darf. Bei zu Unrecht erhobenen Gebühren muss sie beispielsweise die Rückerstattung an alle betroffenen Verbraucher:innen anordnen können.

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