Weitere Entscheidung in einem Prämiensparverfahren der Verbraucherzentrale: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auch für die Sparkasse Nürnberg einen Maßstab festgelegt, wie falsch berechnete Zinsen neu zu berechnen sind. Sparer:innen können nun einen Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Das BGH-Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 29/24) ist verbraucherfreundlicher als das der Vorinstanz. Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband, kommentiert:
„Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Zinsansprüche der Sparerinnen und Sparer im Vergleich zur Vorinstanz in vielen Fällen spürbar gestiegen. Es hat sich gelohnt, auch das Verfahren gegen die Sparkasse Nürnberg bis vor den Bundesgerichtshof zu bringen.
Von dem Urteil profitieren Sparerinnen und Sparer, die sich der Musterklage der Verbraucherzentrale gegen die Sparkasse Nürnberg angeschlossen hatten. Vorhandene Ansprüche sind bei ihnen nicht verjährt. Sie sollten jetzt ihre Ansprüche gegenüber der Sparkasse Nürnberg geltend machen. Oft geht es um vierstellige Beträge.
Die Verbraucherzentale fordert die Sparkasse auf, unverzüglich auf die Betroffenen zuzugehen und ihre Ansprüche nachvollziehbar und unkompliziert zu bearbeiten.“
Hintergrund:
Prämiensparer:innen haben jahrelang zu wenig Zinsen von Sparkassen erhalten – teils mehrere tausend Euro. Die Verbraucherzentralen haben insgesamt 17 Musterklagen gegen Sparkassen angestrengt. Die meisten Verfahren sind inzwischen abgeschlossen und führten zu Nachzahlungen für Sparer:innen.
Die Klage gegen die Sparkasse Nürnberg hat der Verbraucherzentrale Bundesverband mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern eingereicht. Mehr als 3.000 Verbraucher:innen hatten sich der Klage angeschlossen. Mit dem BGH-Urteil steht fest: Auch die Sparkasse Nürnberg muss Zinsen nachzahlen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte in seinem Urteil im Jahr 2024 unter anderem den absoluten Zinsabstand für die Nachberechnung von Prämiensparverträgen angesetzt. Damit wich es von der Rechtsprechung des BGH ab, das den relativen Zinsabstand ansetzt. Somit erhöhen sich die Ansprüche für Sparer:innen im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil.
Als Nachberechnungsmaßstab für die meisten Verträge ist laut BGH die bereits in früheren Verfahren angewendete Zeitreihe für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von acht bis 15 Jahren anzusetzen (ehemals WU 9554).
Beim Thema Kündigungen folgte der Bundesgerichtshof der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass bei Prämiensparverträgen, in denen eine Laufzeit von 1188 Monaten (entspricht 99 Jahren) vereinbart war, eine Kündigung für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist. Betroffene Sparer:innen der Sparkasse Nürnberg können sich jetzt darauf berufen, dass diese Verträge weitergeführt werden, wenn sie das möchten.
Bei Verträgen ohne Laufzeitvereinbarung ist es hingegen nach gängiger Rechtsprechung möglich, dass Verträge nach einer Laufzeit von 15 Jahren gekündigt werden, sofern die höchste Prämienstufe erreicht wurde.
Infotelefon der Verbraucherzentrale Bayern
Die Verbraucherzentrale Bayern schaltet ein Infotelefon, um betroffenen Verbraucher:innen Fragen rund um das Urteil zur Sparkasse Nürnberg zu beantworten.
Telefonnummer: 089/ 55 27 94 200
Erreichbarkeit: dienstags 9 bis 12 Uhr
Weitere Informationen zum Verfahren sowie den Musterbrief gibt es unter www.sammelklagen.de/sparkasse-nuernberg.