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Datum: 25.03.2022

Künftig mehr Wahlfreiheit in digitalen Märkten

Statement von Jutta Gurkmann, Vorständin des vzbv, zum Abschluss der europäischen Trilog-Verhandlungen zum Digital Markets Act

Jutta Gurkmann

Quelle: Gert Baumbach - vzbv

Das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union haben sich am Donnerstagabend im Trilog auf eine Verordnung zum Digital Markets Act (DMA) geeinigt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Verordnung, weil sie für große digitale Gatekeeper-Plattformen klare Regeln vorsieht und ihnen wettbewerbsschädigende Praktiken untersagt. Verbraucher:innen erhalten deutlich mehr Wahlfreiheit in der digitalen Welt.

Große Digitalkonzerne wie Google, Apple oder Amazon kontrollieren den Zugang zu Märkten und digitalen Ökosystemen. Die europäische Einigung zur Regulierung der Digitalmärkte (DMA) wird diesen Gatekeepern verschiedene Praktiken untersagen, mit denen sie bisher ihre Marktstellung ausnutzen konnten. Ihr wettbewerbsschädigendes Verhalten wird mit der neuen EU-weit geltenden Verordnung direkt untersagt, bevor ein Schaden eintreten kann. Das ist eine sinnvolle Ergänzung zum Wettbewerbsrecht, das eine Handhabung gegen Gatekeeper lediglich im Nachhinein, also wenn der Schaden schon eingetreten ist, ermöglicht.

Alles in allem stärkt der DMA Wettbewerber, führt zu mehr Innovationen, niedrigeren Preisen und erhöht die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Das war überfällig und wird sich im Alltag der Menschen positiv auswirken: So dürfen Gatekeeper Nutzerinnen und Nutzer zum Beispiel künftig nicht mehr daran hindern, vorinstallierte Apps zu löschen. Apple muss erlauben, dass Nutzerinnen und Nutzer alternative, günstigere App Stores zu nutzen und kann sie nicht mehr zwingen, seinen Bezahldienst für den Kauf von Apps zu nutzen. Auch dürfen Gatekeeper wie Google nicht mehr ohne Weiteres die Daten von Nutzerinnen und Nutzern über mehrere Dienste hinweg verknüpfen. WhatsApp wird gezwungen seinen Messenger interoperabel zu gestalten. Betreiber von Online-Marktplätzen wie Amazon oder Suchmaschinen dürfen ihre eigenen Produkte oder Dienste in Rankings und Suchergebnissen nicht mehr bevorzugt darstellen.

Es ist gut, dass die spätestens ab 2023 geltenden Regeln des DMA auch durch Verbandsklagen vor Gericht durchgesetzt werden können. Auch der vzbv hat ein Klagerecht bei Rechtsverstößen im Bereich Digitales. Wir werden genau beobachten, ob sich die Digitalunternehmen an die neuen Regelungen halten.

Leider wurde das Verbot personalisierter Werbung für Kinder und Jugendliche am Ende doch nicht in den DMA aufgenommen. Deshalb ist es umso wichtiger, dass dies im Digital Services Act (DSA) verankert wird.

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