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Auf dem Tisch steht im Vorderund ein Router, im Hintergrund ist eine Person mit einem Handy in der Hand zu erkennen

Quelle: escapejaaj - 123rf

Datum: 15.04.2026

Verbraucherzentrale fordert pauschalen Schadensersatz bei mangelnder Internetgeschwindigkeit

Statement von Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien im vzbv

Auf dem Tisch steht im Vorderund ein Router, im Hintergrund ist eine Person mit einem Handy in der Hand zu erkennen

Quelle: escapejaaj - 123rf

Die Bundesnetzagentur hat Kriterien zum Minderungsrecht im Mobilfunk veröffentlicht: Verbraucher:innen können künftig den Vertragspreis herabsetzen, wenn ihre mobile Internetleistung erheblich von der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit abweicht. Bisher war das nur im Festnetzbereich möglich. Außerdem stellt die Bundesnetzagentur ab dem 20. April eine neue App zur Verfügung, mit der Verbraucher:innen die mobile Internetleistung messen und Geschwindigkeitsabweichungen nachweisen können. 

Dazu Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien im Verbraucherzentrale Bundesverband:

„Verbraucherinnen und Verbraucher können nun endlich das Minderungsrecht auch im Mobilfunk durchsetzen. Der Nachweis einer für eine Minderung ausreichenden geringeren Internetleistung ist kompliziert. Deshalb ist die Nutzung einer entsprechenden App hilfreich.  

Selbst wenn der Nachweis einer mangelnden Internetgeschwindigkeit gelingt, ist oft nicht klar, wie hoch der jeweilige Minderungsbetrag wäre. Die konkrete Berechnung obliegt den Anbietern und erfolgt nicht immer transparent. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher schrecken bereits im Festnetzbereich vor langwierigen Auseinandersetzungen mit Unternehmen zurück. Ein Minderungsrecht nehmen sie deshalb häufig nicht in Anspruch. 

Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands wäre bei mangelnder Internetleistung daher ein pauschaler Schadensersatz sinnvoll – im Mobilfunk und im Festnetz. Das würde den Aufwand für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Unternehmen deutlich senken, da keine Berechnungen für jeden Einzelfall notwendig wären. 

Das Minderungsrecht greift laut Bundesnetzagentur aber erst, wenn die tatsächlich zur Verfügung stehende mobile Internetgeschwindigkeit die im Vertrag geschätzte Maximalgeschwindigkeit erheblich unterschreitet. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sollte eine erhebliche Abweichung – wie im Festnetz – bereits dann vorliegen, wenn die mobile Internetgeschwindigkeit zehn Prozent unter der vertraglich vereinbarten Leistung liegt.“

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