Datum: 17.03.2017

Klausel in Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam

BGH setzt nach vzbv-Klage Grenzen für Zusatzklauseln in Berufsunfähigkeit

  • BGH setzt Grenzen für Zusatzklauseln in Berufsunfähigkeit
  • Versicherungsbedingung weicht von versicherungsrechtlichem Berufsbild ab
  • Verstoß gegen das Transparenzgebot - Gefahr von Versicherungslücken nicht deutlich
Zerbor - fotolia.com

Quelle: Zerbor - fotolia.com

Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat gegen die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Sieg errungen. Das oberste deutsche Zivilgericht sah eine Vertragsklausel in einer Berufsunfähigkeitsversicherung als unwirksam an, nach der sich die Berufsunfähigkeit nicht nach dem zuletzt ausgeübten Beruf richten sollte, sondern nach einem fingierten Beruf.

Werden Verbraucher berufsunfähig, so spielt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit der zuletzt ausgeübte Beruf eine entscheidende Rolle. Denn es geht dann um die Frage, ob der Versicherungsnehmer diese Tätigkeit noch ausüben kann oder nicht. Die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. unterbreitete einem Verbraucher ein Angebot für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, nach dem der zuletzt ausgeübte Beruf mit der Maßgabe versichert sein sollte, dass diese Tätigkeit zu mindestens 90% am Schreibtisch ausgeübt würde.

Der BGH sah diese Vertragsregelung als zu unbestimmt an und bestätigte damit die Rechtsauffassung des vzbv. So könne ein Versicherungsnehmer, der in seinem Beruf gar nicht zu 90 % am Schreibtisch tätig sei, nicht ohne weiteres erkennen, ob er aufgrund dieser Klausel überhaupt einen Leistungsanspruch habe. Oder sollte der Versicherungsschutz auch dann greifen, wenn der Versicherungsnehmer bei Versicherungseintritt aus gesundheitlichen Gründen eine mindestens 90%ige Schreibtischtätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die Regelung würde dem Versicherungsnehmer nicht verdeutlichen, welche Versicherungslücken ihm aufgrund dieser Klausel entstehen könnten, so der BGH. Die Intransparenz führte zur Unwirksamkeit der Klausel und darf vom Versicherer nicht mehr verwendet werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2017, Az. VI ZR 91/16

Datum der Urteilsverkündung: 15.02.2017
Aktenzeichen: IV ZR 91/16
Gericht: Bundesgerichtshof

Downloads

Volkswohl Bund | Urteil des BGH (Az. VI ZR 91/16) vom 15.02.2017

Volkswohl Bund | Urteil des BGH (Az. VI ZR 91/16) vom 15.02.2017

Ansehen
PDF | 404.38 KB

Alles zum Thema: Finanzvertrieb

Artikel (59)
Dokumente (13)
Basic account fees - A European comparison

Basic account fees - A European comparison

vzbv | January 2024

Ansehen
PDF | 232.63 KB
Basiskonto-Entgelte im europäischen Vergleich

Basiskonto-Entgelte im europäischen Vergleich

Untersuchungsbericht zu Basiskonto-Entgelten des vzbv | Januar 2024

Ansehen
PDF | 245.99 KB
Höhe der Basiskonto-Entgelte gesetzlich festlegen

Höhe der Basiskonto-Entgelte gesetzlich festlegen

Positionspapier zu Basiskonto-Entgelten des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) | März 2024

Ansehen
PDF | 125.92 KB
Untersuchungsbericht Newsletter Neobroker

Untersuchungsbericht Newsletter Neobroker

Untersuchung des vzbv zu Investmentanreizen und Ansätzen von Gamification | 24. Januar 2024

Ansehen
PDF | 380.29 KB
Den Fehlverkauf stoppen - das Provisionsverbot endlich einführen | 07. Juli 2023.pdf

Den Fehlverkauf stoppen - das Provisionsverbot endlich einführen | 07. Juli 2023.pdf

Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands zum Entwurf einer Omnibusrichtlinie im Hinblick auf die Stärkung der Vorschriften zum Schutz von Kleinanlegern im Rahmen der Retail Investment Strategy

Ansehen
PDF | 284.63 KB
Urteile (13)
Videos & Grafiken (3)
Infografik: Viele Vergleichsportale sind für Verbraucher intransparent

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

Infografik: Viele Vergleichsportale sind für Verbraucher intransparent

5 von 5 getesteten Vergleichsportalen nehmen Provision von Anbietern an

Vorschau
JPG | 1.35 MB | 3106x2598
Infografik: Vergleichsportale - Nicht unbedingt der beste Preis

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

Infografik: Vergleichsportale - Nicht unbedingt der beste Preis

Das für Verbraucherinnen und Verbraucher beste Ergebnis wird oft nicht angezeigt

Vorschau
JPG | 877.7 KB | 3106x2598
Verbraucher bedarfsgerecht beraten #VerbraucherZählen

Verbraucher bedarfsgerecht beraten #VerbraucherZählen

Nach Einschätzung des vzbv soll die Regelung Finanzvertriebe vor den schärferen EU-Regeln zu Provisionen schützen. Durch die Verordnung werden Banken, Sparkassen und Finanzvertriebe faktisch davon befreit, eine höhere Beratungsqualität im Einzelfall nachweisen zu müssen, wenn sie Provisionen annehmen. Tatsächlich fordert die MiFID 2 aber genau einen solchen Einzelnachweis. Der vzbv fordert, den Passus aus der Verordnung zu streichen und bis zum Jahr 2023 ein Provisionsverbot einzuführen.

Video ansehen
Termine (1)

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Jana Brockfeld Referentin Team Rechtsdurchsetzung

Jana Brockfeld

Referentin Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0