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Datum: 24.03.2022

Gutschein für Werbegeschenk muss erkennbaren Hinweis bei begrenzten Vorrat enthalten

Landgericht Düsseldorf gibt Klage des vzbv gegen die Vodafone GmbH statt

  • Vodafone warb mit personalisiertem Werbeflyer mit Gutschein für WLAN-Repeater zur Abholung in einer Filiale. 
  • Der Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ befand sich lediglich unter und auf der Rückseite der aufgeklebten Gutscheinkarte.
  • LG Düsseldorf: Verdeckter Hinweis auf begrenzte Verfügbarkeit reicht nicht aus. 
     
Vodafone-Geschäft

Quelle: Miquel - adobeStock.com

Das Landgericht Düsseldorf hat der Vodafone GmbH untersagt, mit persönlichen Gutscheinen für WLAN-Repeater zu werben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es nur einen begrenzten Vorrat an den Werbegeschenken gibt. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der die Werbeaktion als irreführend kritisiert hatte.

Vodafone hatte personalisierte Werbeflyer an Kunden versandt, in dem sich eine herauslösbare Gutscheinkarte für einen WLAN-Repeater befand, mit dem sich die Reichweite des häuslichen WLAN verbessern lässt. Das „Treue-Geschenk“ könnten sich Kunden mit der Gutschein-Karte in einem Vodafone-Shop ihrer Wahl abholen.

Gutschein-Einlösung "Solange der Vorrat reicht"

Das versprochene Geschenk stand allerdings unter dem Vorbehalt: „Solange der Vorrat reicht“. Dieser Hinweis befand sich auf dem Flyer aber nur verdeckt unter der aufgeklebten Gutscheinkarte und in einer winzigen Fußnote am rechten Rand der Karten-Rückseite. Um den Hinweis wahrzunehmen, hätten Verbraucher:innen die Karte erst herauslösen und nachschauen müssen, ob dahinter noch etwas Wichtiges steht.

Verdeckter Hinweis reicht nicht

Das LG Düsseldorf schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung irreführend war. Die Bedingungen für Werbegeschenke müssten leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Das sei bei der Werbeaktion von Vodafone nicht der Fall. Denn der ungewöhnlich platzierte Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit des Werbegeschenks werde typischerweise nicht zur Kenntnis genommen.

Durch die Gestaltung des Werbeflyers könnten Verbraucher:innen davon ausgehen, dass sie persönlich bedacht wurden und für sie in jedem Fall ein Exemplar des Geschenks zur Verfügung stehe. Sie hätten keinerlei Anhaltspunkte, dass sich eine wesentliche Information unter oder auf der Rückseite der Gutscheinkarte befinden könnte. Es sei nicht einmal gewährleistet, dass sie die Karte aus dem Flyer herauslösen, bevor sie eine Filiale aufsuchen. Für Vodafone wäre es ein Leichtes gewesen, den Hinweis auf den begrenzten Vorrat so zu präsentieren, dass er wahrgenommen werde.

Update vom 23.08.2023: Vodafone hat ihre Berufung zurückgenommen. Damit ist das Urteil des LG Düsseldorf rechtskräftig.

Datum der Urteilsverkündung: 16.02.2022
Aktenzeichen: Az. 12 O 36/21
Gericht: LG Düsseldorf

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LG Düsseldorf_16.02.2022(1)

Urteil des LG Düsseldorf vom 16.02.2022 (Az. 12 O 36/21 ) - rechtskräftig

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