Durch die folgenden Buttons können Sie direkt auf einen speziellen Bereich des Inhaltes springen
Datum: 31.01.2022

Noch Luft nach oben bei Breitband-Grundversorgung

Erste Zahlen der Bundesnetzagentur zur Mindestbandbreite für die Breitband-Grundversorgung laut vzbv zu gering

  • Bundesnetzagentur schlägt Mindestbandbreite von 10 Mbit/s im Download für Breitband-Grundversorgung vor.
  • vzbv sieht Mindestbandbreite von 30 Mbit/s im Download als einen aus Verbrauchersicht verkraftbaren Kompromiss.
  • Für die Berechnung der genutzten Mindestbandbreite braucht es objektive und unabhängige Daten.
Internet-Nutzerin verzweifelt vor dem Bildschirm.

Quelle: Photographee.eu - AdobeStock

Derzeit arbeitet die Bundesnetzagentur an einer Rechtsverordnung, die die Anforderungen an den Universaldienst konkretisiert. In einem Konsultationsbericht hat sie jetzt erste Werte veröffentlicht, welche Mindestbandbreite Verbraucher:innen künftig im Zuge der Breitband-Grundversorgung zustehen soll. Diese Vorschläge sind nach Einschätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zu niedrig und beruhen nicht auf objektiven Daten. Die Verordnung tritt nach Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, dem Bundestagsausschuss Digitales und dem Bundesrat am 1. Juni 2022 in Kraft.

„Die Bundesnetzagentur hat mit ihren Vorschlägen einen transparenten Prozess zur Konkretisierung der Mindestanforderungen an die Breitband-Grundversorgung gestartet“, sagt Susanne Blohm, Referentin im Team Digitales und Medien des vzbv. Bei der Festlegung der Geschwindigkeiten sei allerdings noch Luft nach oben. „Dass üblicherweise mehrere Personen in einem Haushalt leben und häufig gleichzeitig das Internet nutzen, wurde nicht einkalkuliert. Es müssen objektive Daten für die Bemessung der genutzten Mindestbandbreite erhoben werden“, so Blohm.

vzbv fordert Anpassung der Bandbreite nach oben

In der vorliegenden Konsultation der Bundesnetzagentur werden jetzt die Mindestanforderungen erläutert, die die Breitband-Grundversorgung künftig erfüllen sollen. Der vzbv schlägt aufgrund der zur Verfügung gestellten Datenlage vor, die Mindestbandbreite im Download zunächst auf 30 Mbit/s festzulegen. Dieser Wert entspricht auch der Beschlussempfehlung zur aktuellen TKG-Novelle, den der federführende Wirtschaftsausschuss im Deutschen Bundestag eingebracht hat. Die Bundesnetzagentur sieht dagegen eine Mindestbandbreite im Download von 10 Mbit/s und im Upload von 1,3 Mbit/s vor.

Datenlage zur genutzten Mindestbandbreite nicht ausreichend

Laut Bundesnetzagentur liegen keine belastbaren objektiven Daten vor, welche Bandbreiten aktuell durchschnittlich von Verbraucher:innen tatsächlich genutzt werden. Als Grundlage der Einschätzung wurden daher die Anbieter nach vertraglich festgelegten minimalen Bandbreiten befragt. „Anbieter können die minimalen Bandbreiten selbst festlegen. Es wundert daher nicht, dass die genutzte Mindestbandbreite entsprechend gering ausfällt. Hier müssen dringend objektive Datensätze erhoben werden. Solange dies nicht der Fall ist, sollten die jetzigen Zahlen nicht als Abwägungskriterium für die Ausgestaltung der Grundversorgung mit Breitband herangezogen werden“, sagt Blohm.

Downloads

22-01-31_STN_Mindestanforderungen_Universaldienst

Stellungnahme des vzbv | Universaldienst zeitgemäß ausgestalten

Stellungnahme des vzbv zum Konsultationsdokument im Zusammenhang mit der Begutachtung im Rahmen des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten der Bundesnetzagentur

Ansehen
PDF | 202.93 KB

Alles zum Thema: Breitband

Artikel (17)
Dokumente (11)
Urteile (2)

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

susanne-blohm-presse-vzbv-baumbach.jpg

Susanne Blohm

Referentin Team Digitales und Medien

info@vzbv.de +49 30 25800-0

Kontakt

Telefon-Icon

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525