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Datum: 13.10.2021

Mehr Transparenz für Fernwärme-Kund:innen

Neue Veröffentlichungspflichten für Energieversorger bringen mehr Verbraucherschutz

  • Erste wichtige Änderung der Fernwärme-Verordnung seit über 20 Jahren.
  • Fernwärmeversorger müssen ab sofort ihre Preise im Internet veröffentlichen.
  • Rechnungen enthalten künftig Angaben zum Energiemix und zu Treibhausgasemissionen. 
Frau neben Heizungsanlage im Gebäude

Quelle: creativefamily - Adobe Stock

Am 4. Oktober 2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Verordnung veröffentlicht, die die Auskunftspflicht der Versorgungsunternehmen erweitert und eine Reihe wichtiger Neuerungen für Verbraucher:innen einführt, die mit Fernwärme heizen. Es handelt sich um die wichtigste Reform im Fernwärme-Sektor der letzten 20 Jahre.

„Die neuen Regeln bedeuten einen wichtigen Fortschritt auf dem Weg zu mehr Transparenz für Verbraucher:innen, die mit Fernwärme heizen. Darauf hat der vzbv lange hingearbeitet“, sagt Thomas Engelke, Teamleiter Energie und Bauen beim vzbv. „Informationspflichten dieser Art sind bei Strom und Gas schon seit längerem selbstverständlich. Es gibt keinen Grund, warum sie bei Fernwärme fehlen. Allerdings reichen die neuen Vorgaben bei weitem nicht aus. So müssen zum Beispiel der Anschluss- und Benutzerzwang abgeschafft und die Vertragslaufzeiten deutlich verkürzt werden.“ 

Vor den Änderungen existierten für die Versorgungsunternehmen so gut wie keinerlei Vorgaben bei der Abrechnung. Dadurch war es für Fernwärme-Kund:innen oft schwer nachvollziehbar, wie die von ihnen gezahlten Abschläge zustande gekommen sind. Ab sofort sind die Versorgungsunternehmen dazu verpflichtet, im Internet ihre allgemeinen Versorgungsbedingungen in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Dazu zählen Angaben zu Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, aber auch eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten sowie Informationen zu den Netzverlusten.

Auf den Rechnungen müssen die Versorger zusätzlich den prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträger und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen angeben. Auch ein Vergleich des eigenen Verbrauchs mit dem des Vorjahrs sowie mit dem eines normierten Durchschnittskunden müssen ab jetzt Teil der Fernwärme-Rechnung sein.

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