Datum: 03.04.2018

Urteil: Werbung von Galeria Kaufhof irreführend

Unternehmen betreibt aus Sicht des vzbv Green- und Social-Washing

Warenhaus. Galeria Kaufhof darf nicht mehr mit „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ werben, wenn dies nicht erläutert wird.

Quelle: Ernst Pieber - fotolia.com

  • „Besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“: Gericht untersagt Online-Werbung von Galeria Kaufhof.
  • Siegeldschungel verwirrt Verbraucher.
  • vzbv fordert klare Kennzeichnung für Nachhaltigkeitseigenschaften.

Die Galeria Kaufhof GmbH darf nicht mehr mit „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ bei Produkten werben, wenn dies nicht erläutert wird. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der vzbv fordert branchenweit gesetzliche Mindestanforderungen für eine sozial und ökologisch verantwortungsvolle Produktion.

„Wenn Unternehmen solche irreführenden Werbeaussagen verwenden, betreiben sie Green- und Social-Washing“, so Kathrin Krause, Referentin nachhaltiger Konsum beim vzbv.

Gericht untersagt Werbeaussage

Das Unternehmen warb auf seiner Webseite für einen „Bügel-BH für Mädchen“ mit der Aussage: „Dieses Produkt ist besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt worden“. Woraus sich die besondere Umweltfreundlichkeit und/oder sozialverträgliche Herstellung ergeben sollte, wurde jedoch nicht erläutert. Für Verbraucher war außerdem nicht erkennbar, ob nur eine der beiden Bedingungen vorliege oder beide.

Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. Danach müssen alle wesentlichen Informationen gegeben werden, damit Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen können. Galeria Kaufhof erkannte die vom vzbv erhobenen Ansprüche vor Gericht an.

Siegeldschungel verwirrt Verbraucher

Galeria Kaufhof kennzeichnet Produkte mit einem grünen Blatt und der Aufschrift „Natürlich GALERIA“, um es nach eigenen Angaben Verbrauchern zu erleichtern, bewusst einzukaufen. Im Internet schreibt das Unternehmen: „Mit dem grünen Blatt werden Produkte gekennzeichnet, die besonders umweltfreundlich oder sozialverträglich hergestellt sind – oft auch beides. Sie müssen sich nicht mit all den unterschiedlichen Symbolen auskennen. Vertrauen Sie uns!“

Einzelhändler wie Galeria Kaufhof verdichten durch eigene Labels und Claims wie „Natürlich GALERIA“ den vorherrschenden Siegeldschungel für Verbraucher. Unternehmen wollen damit im Sortiment nachhaltige Produkte von konventionellen unterscheiden. Aus Sicht des vzbv verunsichert dieser Trend Verbraucher zunehmend. „Wenn diverse Einzelhändler eigene Nachhaltigkeitslabels und Claims einführen, verwirrt es Verbraucher mehr, als dass es ihnen Orientierung bietet. Letztlich würde eine rechtlich verbindliche Lösung nicht nur bei Verbrauchern, sondern auch bei Produzenten und dem Einzelhandel Klarheit schaffen.“

Gesetzliche Mindestanforderungen nötig

Das Wort „Siegel“ ist rechtlich nicht geschützt und nicht eindeutig definiert. Um mehr Klarheit zu schaffen, fordert der vzbv eine Kennzeichnung auf der Grundlage von wissenschaftlich fundierten und gesetzlich festgelegten Kriterien. Verbraucher müssen wissen, was wirklich hinter Siegeln steckt, damit sie nachhaltig konsumieren können. „Verbraucher können die Glaubwürdigkeit einer Zertifizierung nicht überprüfen, sondern müssen vertrauen“, so Krause. „Die Bundesregierung muss gesetzliche Mindestanforderungen für eine sozial und ökologisch verantwortliche Produktion schaffen.“

Alle Branchen, egal ob Textilien oder Lebensmittel, bräuchten klare und verbindliche staatliche Kriterien dafür, was unter sozial und ökologisch verantwortungsvoller Produktion zu verstehen sei. Dazu gehörten etwa Regeln zur umweltverträglichen Rohstoffgewinnung oder Arbeitsschutzstandards. Verbraucher sollten beim Kauf auf einen Blick erkennen können, ob beispielsweise die neue Sommerjacke diese Mindeststandards einhält.

Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 05.03.2018, Az. 31 O 379/17, nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 03.04.2018

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Galeria Kaufhof | Urteil des Landgerichts Köln vom 5. März 2018 | Az. 31 O 379/17

Galeria Kaufhof | Urteil des Landgerichts Köln vom 5. März 2018 | Az. 31 O 379/17

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Produktbild mit irreführenden Werbeaussagen

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