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Datum: 31.03.2022

Breitband-Grundversorgung: Vorschlag für Ausnahmen gefährden Recht auf Versorgung

Statement von Susanne Blohm, Referentin Team Digitales und Medien im vzbv

Netzwerkkabel auf einer Laptoptastatur

Quelle: Calado - AdobeStock

Die Bundesnetzagentur hat einen Entwurf der Rechtsverordnung über  Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten vorgelegt. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sind die von der Bundesnetzagentur anfänglich vorgeschlagenen Bandbreiten nicht ausreichend. Auch, dass durch Ausnahmereglungen noch geringere Bandbreiten und verlangsamte Latenzen festgelegt werden können, lehnt der vzbv in seiner Stellungnahme entschieden ab. Solche Ausnahmen wären unvereinbar mit europarechtlichen Vorgaben. Die Verordnung soll nach Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, dem Bundestagsausschuss Digitales und dem Bundesrat am 1. Juni 2022 in Kraft treten.

Susanne Blohm, Referentin im Team Digitales und Medien im vzbv, kommentiert:

Aus Sicht des vzbv hat der Gesetzgeber keine europarechtliche oder nationale Grundlage, um Ausnahmeregelungen von den Mindestvorgaben zum Universaldienst festzulegen. Die Vorgaben zum Recht auf eine Breitband-Grundversorgung wurden in den letzten Jahren so weit verwässert, dass nicht nur das sogenannte Recht auf schnelles Internet qualitativ nicht umgesetzt wurde. Jetzt sollen selbst die absoluten Minimalvorgaben nicht mehr als letzte Haltelinie gesehen werden. Und das, obwohl es in allen verfügbaren Technologien wie Festnetz, Satellit oder Mobilfunk, Produkte gibt, die die Minimalvorgaben der Verordnung schon heute erfüllen.

In der kommenden Ressortabstimmung muss die Bundesregierung hier nachbessern: Sie muss die Ausnahmeregelung aus dem Verordnungsentwurf streichen und die Mindestbandbreite im Download auf anfänglich 30 Mbit/s anheben.

22-03-29 STN Rechtsverordnung Universaldienst.docx

Stellungnahme des vzbv zu TK-Mindestversorgungsverordnung-TKMV | März 2022

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung-TKMV)

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