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Datum: 28.06.2024

Verbrauchertäuschung: Warnhinweise auf Mogelpackungen gefordert

vzbv und Verbraucherzentrale Hamburg fordern besseren Schutz von Verbraucher:innen vor versteckten Preiserhöhungen im Supermarkt

  • Immer mehr Mogelpackungen: 2023 veröffentlichte die Verbraucherzentrale Hamburg über 100 Mogelpackungen – die höchste Anzahl bislang
  • Versteckte Preiserhöhungen lassen sich oft nicht auf den ersten Blick erkennen
  • vzbv fordert: Mogelpackungen für mindestens sechs Monate mit einem Warnhinweis auf der Verpackung kennzeichnen
Pärchen im Supermarkt vergleicht verschiedene Artikel

Quelle: 123rf - Iakov Filimonov (JackF)

Die Packung Streichfett hat auf einmal nur noch 400 Gramm statt 500 Gramm Inhalt oder ein Orangensaft wird vom Fruchtsaft zum Fruchtnektar mit Zuckerwasser – bei gleichbleibendem oder sogar steigendem Preis. Solche Mogelpackungen finden sich immer häufiger im Supermarkt. Für Verbraucher:innen sind diese versteckten Preiserhöhungen auf den ersten Blick oft kaum zu erkennen. In Frankreich müssen Lebensmitteleinzelhändler ab dem 1. Juli 2024 Mogelpackungen durch einen Hinweis am Regal kennzeichnen. Auch in Deutschland muss es endlich vorangehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentrale Hamburg fordern die Bundesregierung auf, Mogelpackungen zu regulieren.

„Verbraucher:innen müssen Mogelpackungen beim Einkauf auf einen Blick erkennen können. Produkte mit veränderten Zusammensetzungen oder niedrigerer Füllmenge bei gleichem oder höherem Preis sollten für mindestens sechs Monate mit einem Warnhinweis versehen werden“, so Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

Aus Sicht des vzbv und der Verbraucherzentrale Hamburg muss die Bundesregierung Verbraucher:innen besser vor versteckten Preiserhöhungen im Supermarkt schützen.

Anzahl der Mogelpackungen steigt

Die Verbraucherzentrale Hamburg führt seit vielen Jahren eine Liste mit Mogelpackungen. Im Jahr 2023 hat sie mit über 100 veröffentlichten Beispielen die bislang höchste Anzahl an Mogelpackungen registriert. Auch im Jahr 2024 zeichnen sich hohe Beschwerdezahlen ab. Unter den Mogelpackungen gibt es sowohl Beispiele für „Shrinkflation“ (Veränderung des Inhalts bei gleichbleibendem oder steigendem Preis) als auch „Skimpflation“ (Austausch von hochwertigen Zutaten durch kostengünstigere Inhaltsstoffe).

„Viele Menschen bemerken nicht, wenn sie bei ihrem täglichen Einkauf zu einer Mogelpackung greifen. Eine reduzierte Inhaltsmenge bei gleichbleibendem Preis fällt oft nicht direkt auf. Noch schwieriger ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erkennen, wenn Hersteller hochwertige Zutaten durch minderwertige austauschen“, so Michael Knobloch, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Verärgerung der Menschen ist riesig.“

„In Zeiten hoher Lebensmittelpreise sparen einige Hersteller an Inhalt und Qualität und täuschen so Verbraucher:innen“, so Pop. „Die Bundesregierung muss dieser Verbrauchertäuschung einen Riegel vorschieben.“

BMUV muss handeln

Das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV) hat in einem Eckpunktepapier im Juni 2023 angekündigt, Mogelpackungen verbieten zu wollen. Dieses Vorhaben liegt seitdem in der Ressortabstimmung. Der vzbv und die Verbraucherzentrale Hamburg fordern, dass das BMUV das Thema Mogelpackungen endlich angeht und sich nicht nur auf Mogelpackungen mit geringem Inhalt bezieht, sondern alle Formen von Shrink- und Skimpflation berücksichtigt. Die Bundesregierung muss sich zudem auch auf EU-Ebene für eine gesetzliche Regulierung von Mogelpackungen einsetzen.

Geltende Regelungen in Europa

In Ungarn (seit 1. März 2024) und in Frankreich (ab 1. Juli 2024) müssen Lebensmitteleinzelhändler Mogelpackungen durch einen Hinweis am Regal kennzeichnen. Aus Sicht des vzbv kann ein Hinweis am Regal nur eine Übergangslösung sein. „Es müssen diejenigen in die Pflicht genommen werden, die Mogelpackungen in Umlauf bringen. Und das sind die Hersteller“, so Pop.

In Frankreich können Verbraucher:innen Mogelpackungen bei einer staatlichen Stelle melden. Der vzbv fordert eine solche Meldestelle auch für Deutschland. Aus Sicht des vzbv kann dafür das Portal Lebensmittelklarheit des vzbv dienen.

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Quelle: vzbv

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