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Pakethaufen im Lager

Quelle: fotomek - Adobe Stock

27.10.2026

EU-Zollreform: Was ist neu, wer bezahlt für Pakete und wie steht es um Produktsicherheit?

Statement von Ramona Pop, Vorständin Verbraucherzentrale Bundesverband

Pakethaufen im Lager

Quelle: fotomek - Adobe Stock

  • Ab 1. Juli entfällt die 150 Euro-Zollfreigrenze
  • Bis zum 1. Juli 2028 müssen Händler einen Pauschalzoll von 3 Euro pro bestellter Warenkategorie für Pakete entrichten
  • Ab dem 1. November 2026 wird dauerhaft eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 Euro von den Händlern erhoben. 

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es keine Zollfreigrenze für Pakete mit einem Warenwert unter 150 Euro. Stattdessen gilt für Waren aus Drittstaaten ein Pauschalzoll in Höhe von drei Euro pro bestellter Warenkategorie. Gezahlt werden soll der Pauschalzoll von Händler:innen. Ab 1. November 2026 sollen Händler zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 Euro bezahlen.  

Ramona Pop steht vor frontal zur Kamera vor einer Fensterfront

Quelle: © Plambeck / vzbv

Ramona Pop
Vorständin Verbraucherzentrale Bundesverband

Millionen von Paketen kommen täglich an den europäischen Grenzen an. Mit der Zollreform hat die EU eine zentrale Lücke im internationalen Onlinehandel geschlossen. Das ist ein Schritt zu mehr Fairness beim Online-Shopping. Klar ist: Pauschalzoll und Bearbeitungsgebühr ist von den Händlern zu tragen und nicht von den Verbraucherinnen und Verbrauchern. Es darf nicht sein, dass zusätzliche Kosten am Ende über intransparente Preisaufschläge weitergegeben werden. Hier erwarten wir von den Anbietern volle Transparenz. Gleichzeitig besteht weiter Handlungsbedarf: Denn die Zollreform kann nicht verhindern, dass über Online-Plattformen aus Drittstaaten weiterhin unsichere Produkte auf den Markt gebracht werden. Die Europäische Kommission muss im Rahmen des EU Product Acts die verbleibenden Schutzlücken schließen. Unsichere Produkte dürfen gar nicht erst auf den europäischen Markt gelangen. Plattformen müssen klare Verantwortung für die von ihnen vermittelten Produkte tragen.

Gleichzeitig besteht weiter Handlungsbedarf: Denn die Zollreform kann nicht verhindern, dass über Online-Plattformen aus Drittstaaten weiterhin unsichere Produkte auf den Markt gebracht werden. Die Europäische Kommission muss im Rahmen des EU Product Acts die verbleibenden Schutzlücken schließen. Unsichere Produkte dürfen gar nicht erst auf den europäischen Markt gelangen. Plattformen müssen klare Verantwortung für die von ihnen vermittelten Produkte tragen.

Die Europäische Kommission passt die Zollsysteme und Zollpolitik der Union an die Herausforderungen des internationalen Warenhandels an. Dazu gehören etwa der starke Anstieg des Handelsvolumens, insbesondere im Onlinehandel, eine wachsende Zahl von EU-Vorgaben, deren Einhaltung beim Import geprüft werden müssen, sowie neue geopolitische Herausforderungen. Es ist die größte Reform der Zollunion der EU seit 1968.

Täglich erreichen circa 12 Millionen Kleinsendungen mit einem Warenwert unter 150 Euro die EU. Ein großer Anteil davon wird von Verbraucher:innen über Online-Marktplätze bestellt und direkt aus Drittstaaten wie China in die EU versandt.

Europäische Verbraucherschutzorganisationen finden in Testverfahren immer wieder heraus, dass viele dieser Produkte EU-Standards nicht erfüllen oder sogar gefährlich sind. Zuletzt fand die Stiftung Warentest heraus, dass von 162 getesteten niedrigwertigen Produkten von Online-Marktplätzen knapp zwei Drittel die EU-Standards nicht erfüllten und ein Viertel potenziell gefährlich war. Darunter fanden sich Spielzeug mit verschluckbaren Kleinteilen, USB-Ladegeräte, die im Test überhitzten, sowie Schmuck mit zu hohen Schadstoffbelastungen.

Die Reform der Zollunion soll einen Beitrag leisten, Verbraucher:innen vor unsicheren und gefährlichen Produkten zu schützen, indem Zollbehörden besser ausgestattet werden und ihre Kontrollen effektiver durchführen können.

Die neuen Zollregelungen richten sich in erster Linie an die Händler – und nicht an Verbraucher:innen:

1. Pauschalzoll:

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es keine Zollfreigrenze mehr auf Warenimporte. Das bedeutet, dass ein Händler auch für Pakete unter einem Wert von 150 Euro Zoll zahlen muss. Des Weiteren wird ein Pauschalzoll in Höhe von drei Euro pro Warenkategorie auf Importe unter 150 Euro erhoben. 

Die Zollfreigrenze wurde teilweise systematisch ausgenutzt, indem Waren unter Wert deklariert oder größere Produkte in mehrere Kleinsendungen aufgeteilt wurden, um innerhalb der Freigrenze zu bleiben und Zölle zu vermeiden. Dies führte aus Sicht der EU-Mitgliedstaaten zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen europäischen Anbietern und Drittstaatsanbietern. 

Beispiel für den Pauschalzoll: Ein Paket enthält eine Bluse aus Seide und eine Bluse aus Wolle. Da die beiden Blusen zwei unterschiedlichen Warenkategorien angehören, wird das Paket mit sechs Euro verzollt.

Der Pauschalzoll richtet sich an Händler und nicht an private Verbraucher:innen. Ob die Preissteigerung durch den Pauschalzoll an Verbraucher:innen weitergegeben wird, entscheidet der Händler, der die Produkte auf den Markt bringt.

Der Pauschalzoll ist eine Übergangslösung bis zum 1. Juli 2028. Danach wird ein digitales System eingeführt, anhand dessen Kleinsendungen zollrechtlich geprüft werden.

2. Bearbeitungsgebühr:

Zusätzlich zum Pauschalzoll gilt ab dem 1. November 2026 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Euro für jedes Paket mit einem Warenwert von unter 150 Euro. Die Bearbeitungsgebühr soll die Kontroll- und Abwicklungskosten des Zolls decken. Die hohe Anzahl an kleinen Paketen hat in den vergangenen Jahren zu hohen Kosten bei den Zollbehörden geführt. 

Händler, Plattformen und Importeure sind verpflichtet, die Bearbeitungsgebühr an die Zollbehörden zu bezahlen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten die Unternehmen die Gebühr entrichten und diese nicht an Verbraucher:innen weitergeben. Unternehmen sind jedoch frei darin, ihre Preise zu kalkulieren und etwaige Kosten umzulegen. Indirekte Preiseffekte können daher nicht ausgeschlossen werden.  

Wenn die Händler, Plattformen und Importeure die Bearbeitungsgebühr an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben wollen, müssen sie dies transparent tun – und nicht erst nach Abschluss des Kaufes oder bei der Auslieferung an der Haustür. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht in der Reform der Zollunion einen wichtigen Schritt, um Verbraucher:innen besser vor unsicheren Produkten zu schützen und die Handlungsfähigkeit des Zolls zu steigern.

Die Bearbeitungsgebühr kann einen Beitrag leisten, um Verbraucher:innen besser vor unsicheren Produktimporten zu schützen. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen für die Ausstattung der Zollbehörden verwendet wird. 

Allerdings wird aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands durch die EU-Zollreform das grundsätzliche Problem nicht gelöst: Produkte, die gegen europäische Gesetze verstoßen, sollten gar nicht erst zum Verkauf angeboten werden. Betreiber von Online-Marktplätzen sollten deshalb erweiterte Prüfpflichten auferlegt bekommen und mehr Verantwortung übernehmen für die auf ihren Webseiten angebotenen Produkte. Die Europäische Kommission hat für die zweite Jahreshälfte 2026 den Gesetzgebungsvorschlag „EU Product Act“ angekündigt, der die Marktüberwachungsbehörden stärken und die Rolle

der Betreiber von Online-Marktplätzen neu definieren soll. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sollte die Europäische Kommission damit die verbleibenden Schutzlücken schließen, damit Produkte, die nicht gesetzeskonform sind, nicht auf den europäischen Markt gelangen.

 

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