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Datum: 23.10.2023

Produkthaftung: EU muss bei Beweislastumkehr nachbessern

vzbv veröffentlicht Empfehlungen zum Start der Trilog-Verhandlungen zur neuen Produkthaftungsrichtlinie (PLD)

Eine Hand hält ein Handy, auf dem "Smart Home" steht. Dahinter sieht man eine Küche, in der verschiedene Smart-Home-Geräte markiert sind.

Quelle: AdobeStock - nicoelnino

Die derzeit geltende Produkthaftungsrichtlinie stammt aus dem Jahr 1985 und deckt nicht alle inzwischen existierenden Produktkategorien ab, etwa Smart-Home-Systeme. Um das zu ändern, arbeitet der Europäische Gesetzgeber an einer neuen Richtlinie. Für die nun anstehenden Trilog-Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischem Parlament fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Software im Geltungsbereich der Richtlinie zu verankern und die Beweislast für einen Produktfehler zugunsten der Verbraucher:innen umzukehren.

Dass sich weder die Kommission noch das Parlament oder der Rat zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher:innen durchringen konnten, ist aus Verbrauchersicht problematisch. Insbesondere durch technisch komplexe Produkte wie Smart-Home-Systeme können Verbraucher:innen Schwierigkeiten haben, bei einem Schaden den Produktfehler und die Kausalität nachzuweisen. Hier sollte in den Trilog-Verhandlungen nachgebessert werden.

Positiv für Verbraucher:innen ist, dass sich neben dem Rat nach langer und intensiver Diskussion auch das Parlament dem Kommissionsvorschlag angeschlossen hat und Software als Produkt ansieht, sodass sie in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt. Diese eigentlich selbstverständliche Position muss erhalten bleiben.

Ebenso muss sichergestellt sein, dass der in der Richtlinie vorgesehene Schadensbegriff medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit sowie Verluste oder Beschädigung von Daten umfasst. Verbraucher:innen müssen hierfür Schadensersatz verlangen können – und zwar ohne Einschränkungen. Wichtig ist zudem, dass sich die Länge der Verjährungsfrist an der Lebensdauer des Produkts orientiert und mindestens 20 Jahre beträgt.

23-10-20_vzbv_Trilogempfehlungen-PLD

Recommendations for a consumer-friendly product liability directive (PLD) | October 2023

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