Datum: 05.07.2022

Gaspreis nicht einseitig auf Fernwärmekund:innen umlegen

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Änderung der Fernwärmeverordnung

Heizung kälter drehen

Quelle: Ingo Bartussek - adobestock.com

Die hohen Gaspreise setzen die Verbraucher:innen finanziell enorm unter Druck. Es ist zu befürchten, dass immer mehr Menschen ihre Rechnungen nicht begleichen können, vor allem, wenn die Bundesregierung im Fall einer Gasmangellage gemäß § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) zulässt, dass Energieversorger dann ihre Preise vollständig, sehr kurzfristig und ohne wirksame Überprüfung an die Endkunden, also auch an die privaten Haushalte durchreichen dürfen. 

Nun soll dieses Prinzip auch auf den Teil des Fernwärmesektors, in dem Wärme mit Erdgas erzeugt wird, übertragen werden. Damit wären auch diese Verbraucher:innen vor extremen Preissteigerungen nicht geschützt und müssten das volle Preisrisiko tragen. Dagegen müssten die Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht einmal zusätzliche Maßnahmen  für mehr Energie-Effizienz und weniger Erdgas am Gesamtenergiemix ergreifen. Auch die Fristen benachteiligen einseitig die Verbraucher:innen. Die geplanten Änderungen zum Fernwärmerecht dürfen so nicht umgesetzt werden.

Der vzbv fordert unter anderem

  • eine Geringfügigkeitsklausel in Höhe von 20 Prozent des Erdgasanteils am Gesamtenergiemix in Artikel 1 Absatz (5).
  • Auflagen für die Fernwärmeversorgungsunternehmen, damit diese kurzfristig Netzverluste reduzieren und so die Endkund:innen entlasten und den Erdgasanteil am Gesamtenergiemix schnellstmöglich reduzieren.
  • Fristen von vier Wochen für Preisanpassungen, jeweils nach Feststellung gemäß § 24 EnSiG und nach Aufhebung der Feststellung.
  • klare Definitionen mit Parametern, auf deren Grundlage das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Verbraucher:innen Preisanpassungen und das „angemessene Niveau“ begründen muss.
  • einen Überprüfungsmechanismus für Begründungen des Fernwärmeversorgungsunternehmen durch eine staatliche Behörde.
  • ein Moratorium für Sperrungen des Fernwärmeanschlusses.
  • die Aufnahme von Fernwärme in § 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die Bundesregierung plant inzwischen eine neue Novelle des Energiesicherungsgesetzes. Dies hat Auswirkungen auf die Änderungsverordnung zur Fernwärme und müsste dementsprechend auch von der Bundesregierung angepasst werden.

 

Gaspreis nicht einseitig auf Fernwärmekund:innen umlegen

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vzbv-Stellungnahme | Juli 2022

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