Datum: 18.02.2019

Bundesweites Informationsportal zu allen verbraucherrelevanten Informationen notwendig

vzbv fordert den Aufbau eines zentralen Informationsportals statt kleiner Reparaturen des Lebens- und Futtermittelgesetzes

Lebensmittelkontrolleurin testet Eier. Foto: Alexander Raths - 123rf.com

Quelle: Alexander Raths - 123rf.com

Behörden sollen festgestellte Verstöße gegen die Lebensmittelsicherheit mindestens 12 Monate lang veröffentlichen – und nicht bereits nach 6 Monaten wieder löschen. Dies fordert der vzbv in einer Stellungnahme zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Er fordert außerdem die Bußgeldvorschriften für alle Bundesländer einheitlich zu gestalten. Auch müsse die Bundesregierung die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung rechtssicher z.B. in einer sogenannten Hygieneampel oder einem Smiley-System - transparent gemacht werden.

Der aktuelle Gesetzentwurf schlägt bisher lediglich eine Löschfrist von sechs Monaten vor. Der vzbv fordert, diese auf 12 Monate zu verlängern und auch die Bußgeldvorschriften für alle Bundesländer einheitlich zu gestalten.

Darüber hinaus fordert der vzbv:

  • Die Bundesregierung sollte die Überarbeitung des LFGB zum Anlass nehmen, die zahlreichen Informations- und Warninstrumente zu einem verbraucherfreundlichen Instrument zusammenzufassen. Sinnvoll ist es, ein zentrales Informationsportal aufzubauen, in dem neben den Informationen aus www.lebensmittelwarnung.de auch alle weiteren verbraucherrelevante Informationen – zur Lebensmittelsicherheit, aber auch zu Lebensmittelbetrug und Lebensmittelkriminalität – in leicht verständlicher und übersichtlicher Form zusammengefasst werden.
  • Auf dieses zentrale Angebot muss dann mit einer Kampagne aufmerksam gemacht werden.
  • Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sollte die Aufgabe der Koordination und der Qualitätssicherung von den Ländern übertragen werden.

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass bis spätestens 30.04.2019 im § 40 Abs. 1a  LFGB eine Löschfrist zu verankern ist. Das bedeutet, dass Informationen zu einem Verstoß eines Unternehmens gegen die Lebensmittelsicherheit nach einer bestimmten Zeit von den Behörden wieder zu löschen sind. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt und darin eine Löschungsfrist von 6 Monaten vorgesehen. Der vzbv hält diese Frist für zu kurz.

Infografik: Lebensmittelwarnung.de ist kaum bekannt

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19_02_18_anhoerung_lfgb_stellungnahme_vzbv

Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes (LFGB) | Stellungnahme des vzbv | Juni 2018

Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverband zum Entwurf des 1. Gesetzes zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) | Juni 2018

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