Behörden sollen festgestellte Verstöße gegen die Lebensmittelsicherheit mindestens 12 Monate lang veröffentlichen – und nicht bereits nach 6 Monaten wieder löschen. Dies fordert der vzbv in einer Stellungnahme zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Er fordert außerdem die Bußgeldvorschriften für alle Bundesländer einheitlich zu gestalten. Auch müsse die Bundesregierung die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung rechtssicher z.B. in einer sogenannten Hygieneampel oder einem Smiley-System - transparent gemacht werden.
Der aktuelle Gesetzentwurf schlägt bisher lediglich eine Löschfrist von sechs Monaten vor. Der vzbv fordert, diese auf 12 Monate zu verlängern und auch die Bußgeldvorschriften für alle Bundesländer einheitlich zu gestalten.
Darüber hinaus fordert der vzbv:
- Die Bundesregierung sollte die Überarbeitung des LFGB zum Anlass nehmen, die zahlreichen Informations- und Warninstrumente zu einem verbraucherfreundlichen Instrument zusammenzufassen. Sinnvoll ist es, ein zentrales Informationsportal aufzubauen, in dem neben den Informationen aus www.lebensmittelwarnung.de auch alle weiteren verbraucherrelevante Informationen – zur Lebensmittelsicherheit, aber auch zu Lebensmittelbetrug und Lebensmittelkriminalität – in leicht verständlicher und übersichtlicher Form zusammengefasst werden.
- Auf dieses zentrale Angebot muss dann mit einer Kampagne aufmerksam gemacht werden.
- Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sollte die Aufgabe der Koordination und der Qualitätssicherung von den Ländern übertragen werden.
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass bis spätestens 30.04.2019 im § 40 Abs. 1a LFGB eine Löschfrist zu verankern ist. Das bedeutet, dass Informationen zu einem Verstoß eines Unternehmens gegen die Lebensmittelsicherheit nach einer bestimmten Zeit von den Behörden wieder zu löschen sind. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt und darin eine Löschungsfrist von 6 Monaten vorgesehen. Der vzbv hält diese Frist für zu kurz.