Datum: 25.05.2022

Zur Zulässigkeit von Angaben wie „glutenfrei“ auf Produkten, die ein solches Merkmal in natürlicher Weise regelmäßig aufweisen

Urteil des OVG Münster vom 25.05.2022 (9 A 2719/19)

Eine unrechtmäßige Irreführung der Verbraucher:innen ist dann anzunehmen, wenn durch die Information ein Merkmal des Lebensmittels in einer Weise hervorgehoben wird, dass Verbraucher:innen hierin einen besonderen Vorzug des Lebensmittels vermuten, obwohl es sich in Wahrheit um ein Merkmal handelt, das alle vergleichbaren Lebensmittel aufweisen.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das OVG Münster hatte über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Klägerin stellt Fleisch- und Wurstwaren her und vertreibt diese Erzeugnisse. Darunter befinden sich unter anderem „Schinkenwürfel mager, geräuchert“ und „Sommerwurst nach Art einer Cervelatwurst, geräuchert“. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Ostwestfalen-Lippe beanstandet im Dezember 2016 und Januar 2017, dass auf den Etiketten der genannten Produkte jeweils die Angabe „Das Produkt ist glutenfrei“ angebracht sei. Daraufhin leitet der Beklagte im Februar 2017 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Im März 2017 erhebt die Klägerin Klage beim VG Minden mit dem Begehren festzustellen, dass die Etikettierung rechtmäßig sei. Die Klage wird abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach EU-Recht dürften Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere indem zu verstehen gegeben werde, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichne, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen. Insbesondere die besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe sei unzulässig. Die Irreführung liege hierbei nicht in einer objektiv unrichtigen Aussage, sondern vielmehr darin, dass bei den Verbraucher:innen irrigerweise der Eindruck erweckt werde, das Lebensmittel sei qualitativ oder aus anderen Gründen besser als andere Lebensmittel gleicher Gattung.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 25.05.2022
Aktenzeichen: 9 A 2719/19
Gericht: OVG Münster

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