Datum: 07.02.2023

Zur Zulässigkeit der Werbung mit Trustpilot-Siegeln

Urteil des OLG Brandenburg vom 07.02.2023 (6 U 55/22)

Die Werbung für einzelne Produkte mit Siegeln von Unternehmensbewertungsplattformen wie Trustpilot kann unzulässig sein.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Brandenburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über wettbewerbliche Unterlassungsansprüche. Die Verfügungsbeklagte bietet gewerblich Dienste zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung an. Darüber hinaus bietet sie einen „FirstClass“-Service zu einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von 69 Euro an, bei dem Kund:innen im Falle von Flugstörungen gegen Abtretung der hieraus resultierenden Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen besondere Leistungen in Anspruch nehmen können. Dieses Produkt wird auf der Website der Beklagten in unmittelbarer räumlicher Nähe mit einem Siegel des Bewertungsportals Trustpilot beworben. Die Verfügungsklägerin, ein Luftfahrtunternehmen, hält dies für unlauter bzw. irreführend. Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überwiegend stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Bewertungen auf dem Bewertungsportal Trustpilot bezögen sich ausschließlich auf das gesamte Unternehmen als solche und nicht auf einzelne Produkte. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Mehrheit des angesprochenen Publikums den Hinweis auf eine hervorragende Bewertung auf das beworbene „FirstClass“-Service-Produkt beziehe und nicht auf das Unternehmen der Verfügungsbeklagten insgesamt. Das begründe sich daraus, dass die Mitteilung der Bewertung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Produkt-Werbung befinde und keinerlei über das Produkt hinausgehende Angaben zum Unternehmen der Verfügungsbeklagten beinhalte. Eine im Zusammenhang mit einem konkreten Produkt mitgeteilte Verbraucherbewertung lege daher nach den Gepflogenheiten des Online-Marketings ohne weiteres die Annahme einer produktbezogenen Bewertung nahe. Umstände, aufgrund derer der überwiegende Teil des angesprochenen breiten Publikums hätte erkennen können, dass es sich dementgegen um eine Bewertung des Unternehmens der Verfügungsbeklagten handle, ließen sich weder der Werbung selbst entnehmen noch darüber hinaus erkennen. Dass sich der Hinweis auf die Bewertung nicht nur im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Produkt, sondern auch an anderer Stelle des Online-Auftritts der Verfügungsbeklagten finden ließe, genüge hierfür nicht.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 07.02.2023
Aktenzeichen: 6 U 55/22
Gericht: OLG Brandenburg

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