Datum: 10.08.2022

Zur Zulässigkeit der Speicherung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung durch die SCHUFA

Urteil des OLG Stuttgart vom 10.08.2022 (9 U 24/22)

Die Speicherung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung durch die SCHUFA kann auch länger als in § 3 InsBekV vorgesehen rechtmäßig sein.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Stuttgart liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die SCHUFA auf die Löschung von Einträgen in ihrer Datenbank in Anspruch. Dabei handelt es sich im Kern über die Erteilung einer
vorzeitigen Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht München. Nach
§ 3 InsBekV sind solche Daten nach sechs Monaten vom staatlichen Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de zwingend zu löschen. Der Kläger hält die über die sechs Monate des § 3 InsBekV hinaus fortdauernde Speicherung der SCHUFA für rechtswidrig. Sie erschwere ihm, entgegen dem mit der Restschuldbefreiung verfolgten Zweck eines wirtschaftlichen Neustarts, die Teilnahme am Wirtschaftsleben, obwohl er sich während der Wohlverhaltensperiode vorbildlich verhalten und so viele Schulden getilgt habe, dass die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt worden sei. Insbesondere sei ihm die Finanzierung einer Wohnung oder eines Hauses sowie eines neuen Autos ebenso wenig möglich wie die Überziehung seines Kontos. Das Landgericht Ravensburg hält die Speicherung in erster Instanz für rechtmäßig. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das OLG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Insbesondere ergebe sich kein Löschungsanspruch aus der DSGVO. Zudem dauere das berechtigte Interesse der potenziellen Vertragspartner des Klägers und somit auch der Auskunftei länger als sechs Monate nach der Restschuldbefreiung an. Die in § 3 InsoBekV vorgegebene Löschungsfrist sei nicht ausschlaggebend, da die Norm keine verallgemeinerungsfähige gesetzliche Wertung enthalte.

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Datum der Urteilsverkündung: 10.08.2022
Aktenzeichen: 9 U 24/22
Gericht: OLG Stuttgart

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