Datum: 14.07.2022

Zur Zulässigkeit der Bezeichnung von Käse, der in Dänemark hergestellt wurde, als „Feta“

Urteil des EuGH vom 14.07.2022 (C-159/20)

In Dänemark hergestellter Käse aus Kuhmilch darf nicht „Feta“ genannt werden. Das gilt auch, wenn er für den Export in Nicht-EU-Länder bestimmt ist.  

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die griechischen Behörden teilen der Europäischen Kommission mit, dass Unternehmen mit Sitz in Dänemark Käse unter den Bezeichnungen „Feta“, „Dänischer Feta“ und „Dänischer Feta-Käse“ in Drittländer ausführen, obwohl diese nicht der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Feta“ entsprechen. Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Feta“ sieht vor, dass der Käse in Griechenland aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt wird. Trotz Ersuchen der griechischen Behörden lehnen die dänischen Behörden die Beendigung dieser Praxis mit der Begründung ab, dass sie nicht gegen Unionsrecht verstoße, da die Verordnung Nr. 1151/2012 nur für Erzeugnisse gelte, die im Unionsgebiet verkauft würden. Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, Dänemark verstoße damit gegen Art. 13 der betreffenden Verordnung.

Der europäische Gerichtshof folgt der Ansicht der Kommission und stellt einen Verstoß Dänemarks gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 fest. Geografische Ursprungsbezeichnungen haben einerseits den Zweck eine konstant hohe Qualität der geschützten Erzeugnisse zu garantieren und andererseits den Erzeuger:innen dieser Produkte faire Einkünfte zu gewährleisten und dadurch den Bestand traditioneller Erzeuger in ihren Ursprungsregionen zu sichern. Das gelte auch dann, wenn die Produkte für den Export in Drittländer bestimmt seien. Zwar sei dies nicht ausdrücklich in der Verordnung geregelt, ergebe sich aber aus dem Regelungszusammenhang und Sinn und Zweck der Regelung. 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 14.07.2022
Aktenzeichen: C-159/20
Gericht: EuGH

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Telefon-Icon

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525