Datum: 15.08.2022

Zur Zulässigkeit der Bezeichnung einer Wurst mit Schweinespeck als „Geflügel Salami“

Beschluss des OVG Münster vom 15.08.2022 (9 A 517/20)

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ erweckt bei Verbraucher:innen den Eindruck, das Produkt enthalte ausschließlich Geflügel und keine Bestandteile anderer Tierarten wie etwa Schwein. Die Bezeichnung einer Schweinespeck enthaltenden Salami als „Geflügel Salami“ ist daher irreführend und aufgrund dessen unzulässig. 

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OVG Münster liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin stellt Fleischerzeugnisse her und vertreibt diese bundesweit. Auf der Vorderseite der Fertigverpackung des streitgegenständlichen Produkts befindet sich unterhalb des Logos der Klägerin die Angabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung erfolgt – oberhalb des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertangaben – in Fettdruck die Angabe „Geflügel Salami“ und darunter in kleinerer Schrift und nicht in Fettdruck die Angabe „mit Schweinespeck“. Im Zutatenverzeichnis ist als Zutat zunächst Putenfleisch aufgeführt, sodann Schweinespeck, gefolgt von weiteren Zutaten. Ferner wird dort angegeben, dass 100g Salami aus 124g Putenfleisch und 13g Schweinespeck hergestellt werden. Ab Herbst 2016 gehen bei der beklagten zuständigen Behörde für Lebensmittelüberwachung mehrere Beanstandungen unterschiedlicher Untersuchungseinrichtungen zu. Das hessische Landeslabor und das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe rügen „irreführende Informationen über ein Lebensmittel.“ Daraufhin leitet die beklagte Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Im November 2017 erhebt die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren festzustellen, die Aufmachung des Produkts sei nicht irreführend. Das Verwaltungsgericht weist die Klage als unbegründet ab. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Das OVG weist die Berufung als unzulässig ab. Es ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, sei bei der Beurteilung der Frage, ob Verbraucher:innen durch die betreffende Information irregeführt werden, auf die mutmaßliche Erwartung durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Duchschnittsverbraucher:innen abzustellen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verbraucher:innen erwarten aufgrund der Bezeichnung des Produkts als „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung in nichtzutreffender Weise, das Produkt enthalte nur Geflügel, begegneten keinen ernstlichen Zweifeln. Die Berufung sei daher gar nicht erst zuzulassen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 15.08.2022
Aktenzeichen: 9 A 517/20
Gericht: OVG Münster

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