Wer kein Facharzt für Kieferorthopädie ist, darf nicht mit einer "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie" werben.
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fall: Ein Mann ist seit 30 Jahren als Zahnarzt tätig und arbeitet unter anderem auf dem Gebiet der Kieferorthopädie. 2012 erwarb er in Österreich an einer Universität den Abschluss mit dem Titel "Master of Science Kieferorthopädie (MSc)", den er auch in Deutschland führen darf. Zudem hat er seiner Kammer den Tätigkeitschwerpunkt "Kieferorthopädie" angezeigt. Fachzahnarzt – also Kieferorthopäde – ist er nicht, er darf aber trotzdem kieferorthopädische Leistungen anbieten.
Der zuständigen Zahnärztekammer missfiel insbesondere der Internetauftritt des Zahnarztes. Dort waren Begriffe wie "Kieferorthopädie in der X-Straße", "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie" oder "Kieferorthopädie der x-Zahnärzte" zu lesen. Sie klagte gegen den Zahnarzt auf Unterlassung. Sie vertrat die Auffassung, durch diesen Auftritt würden Verbraucher:innen getäuscht. Diese gingen fälschlicherweise davon aus, der Zahnarzt sei auch Fachzahnarzt für Kieferorthopädie.
Die Instanzgerichte hatten unterschiedlich geurteilt. Während das LG Düsseldorf erstinstanzlich der Klage stattgegeben hatte, hatte das OLG Düsseldorf sie in der Berufungsinstanz abgewiesen.
Der BGH stellt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil wieder her. Insbesondere die Werbung mit der "Kieferorthopädie in der X-Straße" und "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie" sei für die Verbraucher:innen irreführend. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dies sei hier weitgehend der Fall. Die Angabe allerdings, dass die Zahnarztpraxis auch im Bereich der Kieferorthopädie tätig sei, sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche der Wahrheit.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.
Datum der Urteilsverkündung: 27.07.2021
Aktenzeichen: (ZR 114/20)
Gericht: BGH