Bei Hyaluron-Einspritzungen etwa zur Korrektur von Nase oder Kinn, handelt es sich um plastisch-chirurgische Eingriffe, für die nicht durch die Darstellung von Vorher-Nachher-Bildern geworben werden darf.
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte bietet in ihrer Praxis medizinisch nicht indizierte ästhetische Behandlungen des Gesichts, zum Beispiel Lippenaufspritzungen, Nasenkorrekturen und Kinnaufbau durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Botox an. Die Beklagte wirbt auf Instagram unter Verwendung einiger Abbildungen, die Patienten vor und nach der Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluron zeigen sollen. Die Verbraucherzentrale NRW hält diese Werbung wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz für unlauter und mahnt die Beklagte erfolglos vorgerichtlich ab. Die daraufhin erhobene Klage beim Oberlandesgericht hat Erfolg und führt zur gerichtlichen Untersagung dieser Werbepraxis. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Die Revision hat keinen Erfolg. Der erste Senat des Bundesgerichtshofs bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Das Oberlandesgericht habe den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht zugesprochen. Bei den im Streitfall beworbenen Behandlungen handle es sich um operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei hierzu kein invasiver medizinischer Eingriff unter Vollnarkose oder im Dämmerschlaf des Patienten erforderlich. Vielmehr sei bereits ein Vorgang bei dem mittels eines Instrumentes, wie etwa einer Kanüle in den menschlichen Körper eingegriffen und dessen Form oder Gestalt verändert werde, ausreichend. Die Einbeziehung solcher Eingriffe in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts bestehe darin, unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können. Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern auf Instagram ist für solche Eingriffe daher nicht zulässig.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 31.07.2025
Aktenzeichen: I ZR 170/24
Gericht: BGH